Dieses Sonderprogramm soll den Flutopfern 2021 beim Wiederaufbau von Nichtwohngebäuden helfen. Allerdings ist Bedingung, dass die energetischen Standards im Sinne des BEG-Programms 263 erreicht werden. Grundsätzlich gelten die Förderbedingungen des Programms 263. Hier die Abweichungen:

3.1 Wer wird gefördert?

Betroffene

Antragsteller sind Betroffene des Hochwassers 2021 in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen. Die betroffenen Gebäude müssen in einem betroffenen Hochwassergebiet stehen und als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen haben und von den zuständigen Landesbehörden als solche anerkannt worden sein.

3.2 Was wird zusätzlich gefördert?

Es werden die energetischen Mehrkosten gefördert, die über die gutachterlich festgestellten Wiederherstellungskosten hinausgehen und zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen.

3.3 Zeitliche Begrenzung!

Ende der Förderung

Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 30.6.2023 befristet.

3.4 Ausnahmeregelung zum Vorhabenbeginn

Nach Juli 2021

Entgegen der Programmregelung zum Programm 263 können Antragsteller bereits vor Antragstellung bei der KfW Liefer- und Leistungsverträge abschließen bzw. mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Allerdings darf der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn erst ab Juli 2021 erfolgt sein.

3.5 Ausnahmeregelung der Möglichkeit eines Wiederantrags

Hat der Antragsteller bereits vor dem Hochwasser eine Förderung aus der BEG oder aus BEG-Vorgängerprogrammen für das Gebäude erhalten, ist eine weitere Förderung möglich. Unabhängig von den dort vorgegebenen Fristen in den vorherigen Förderanträgen ist ein weiterer Förderantrag abzugeben. Die anteilige Rückforderung einer früheren Investition erfolgt nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.

3.6 Ausnahmeregelung zur Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln

Es besteht die Möglichkeit, die BEG-Förderung gemeinsam oder zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln zu nutzen (Kumulierungsfall). Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst gekürzt, wenn durch die BEG geförderte Kosten eine Förderquote von insgesamt maximal 80 %, in Härtefällen von maximal 100 % der förderfähigen energetischen Kosten überschreitet.

3.7 Nachweise

Hausbank prüft

Die Hausbank hat zu prüfen, ob bei Antragstellung die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung vorliegen. Gegenüber der KfW-Bank ist der Nachweis der Betroffenheit des Antragstellers mit der Einreichung der "gewerblichen Bestätigung nach Durchführung" (gBnD) nachzuweisen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite www.kfw.de/263.

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