Abriss

Handelt es sich bei der Maßnahme um einen Neubau, gelten folgende vorbereitende Maßnahmen nicht als Vorhabenbeginn:

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
  • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
  • baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstücks, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen/Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
  • verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwege, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz

Alle technischen Erschließungen auf den Grundstücken wie z. B. der Anschluss an die Versorgungsnetze (Strom, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Gas) oder Erdarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden Gebäude stehen, begründen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden. Auch der Bau einer Tiefgarage gilt als Vorhabenbeginn. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude separat vergeben werden.

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