Leitsatz

Will eine Bank entgegen dem Auftrag des Hauptschuldners zur Leistung einer gewöhnlichen Bürgschaft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilen, muss sie nicht nur die Zustimmung des Hauptschuldners einholen, sondern diesen auch über die damit verbundenen rechtlichen Nachteile belehren.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung. Bei ihr hat der Bürge an den Begünstigten ohne Prüfung der Berechtigung der Forderung zu leisten. Alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, können erst in einem etwaigen Rückforderungsprozess geltend gemacht werden. Eine derartige Bürgschaft wird üblicherweise nur von Banken und Versicherungsgesellschaften übernommen.

Hat der Bürge in bewusstem Abweichen von einer Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, welche nur die Verpflichtung zur Beibringung einer gewöhnlichen Bürgschaft vorsah, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Hauptschuldner sei zur Stellung einer solchen Bürgschaft nicht verpflichtet gewesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.02.2000, IX ZR 397/98

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