(1) Die Daten aus Umsatzsteuererklärungen für die Fahrzeugeinzelbesteuerung sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich einzugeben.

 

(2) Weicht das Verarbeitungsergebnis von der eingegebenen angemeldeten Steuer um einen Betrag ab, der die jeweils gültige Kleinbetragsgrenze übersteigt, so ist ein Vorschlag zur Festsetzung der Steuer auszugeben.

 

(3) 1Das Finanzamt hat die Steuer festzusetzen, wenn der Erwerber keine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgibt oder die Steuer nicht richtig berechnet. 2§ 23 Abs. 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

 

(4) Wird die Steuer personell festgesetzt, so gilt § 28 Abs. 2, 6 und 7 entsprechend.

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