(1) Die Daten aus Umsatzsteuererklärungen sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.
(2) 1Mitteilungen sind sofort zu bearbeiten, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die Daten nicht verarbeitet wurden. 2Andere Mitteilungen sind spätestens im Rahmen der sachlichen Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (Absätze 3 bis 5) zu bearbeiten. 3Im Übrigen gilt für die Nachprüfung der Selbstberechnung Folgendes:
3. |
Ein Vorschlag zur Zustimmung ist auszugeben, wenn die Verarbeitung ergibt, dass die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 S. 2 AO erforderlich ist. |
4Die Verarbeitungsergebnisse sind dem Bearbeiter zuzuleiten.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen ist bei Umsatzsteuererklärungen, die zu einer Steuervergütung oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, die Zustimmung zu erteilen oder die Steuer abweichend festzusetzen; bei nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen ist die Festsetzung zu ändern, wenn von der angemeldeten Steuer abgewichen wird.
(4) Für die Verarbeitung der Eingabedaten zur Festsetzung der Umsatzsteuer (Absatz 3) gelten die §§ 23 und 24 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
(5) 1Bei Nachprüfung der Selbstberechnung im personellen Verfahren ist eine Festsetzung der Umsatzsteuer nur erforderlich, wenn von der angemeldeten Steuer abgewichen werden soll. 2Steht die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, so gilt § 49 sinngemäß.
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