Rz. 49

Die Vorlage unrichtiger Buchführungsunterlagen kann auch Tathandlung eines Subventionsbetruges i. S. v. § 264 StGB sein.

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer

  • einem Subventionsgeber
  • über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 8 StGB)
  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht, z. B. durch Angabe fiktiver Exporte mit fingierten Unterlagen zur Erlangung von EG-Barerstattungen und Mehrwertsteuererstattungen[1],
  • die für den Subventionsnehmer vorteilhaft sind, d. h. die Aussicht verbessern, dass die Subvention in der angestrebten Weise bewilligt wird.

Der Täter muss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist jedoch ausreichend. Nach § 264 Abs. 4 StGB ist auch leichtfertiges Handeln strafbewehrt. Leichtfertig handelt der Täter u. a. dann, wenn er sich um die Vergabevoraussetzungen gar nicht oder nur ganz oberflächlich kümmert, über die Frage der Vollständigkeit keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit eines unzuverlässigen oder unerprobten Mitarbeiters ungeprüft übernimmt.[2]

 

Rz. 50

In einfachen Fällen (§ 264 Abs. 1 StGB) droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, bei leichtfertiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle (§ 264 Abs. 2 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Be­strafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (sog. tätige Reue, § 264 Abs. 5 StGB).

[1] Vgl. Schmid, in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, § 40 Rn. 7.
[2] Fischer, StGB, 2011, § 264 Rn. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge