Leitsatz (redaktionell)

1. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung wird nicht mehr ausgeübt, wenn eine Versicherte ihre Arbeit eingestellt hat, ohne die Absicht zu haben, sie wieder aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne noch nicht beendet ist.

2. Eine Versicherte, die ihre Arbeit krankheitshalber eingestellt hat und dann das Altersruhegeld nach RVO § 1248 Abs 3 beantragt, bekundet damit ihre Absicht, die Arbeit nicht wiederaufzunehmen.

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 3 Fassung 1957-02-23

 

Fundstellen

BSGE 13, 263 (LT1-2)

RegNr, 1252

DAngVers 1961, 241 (LT1-2)

BlStSozArbR 1961, 334 (LT1-2)

MittRuhrKn 1961, 90 (LT1-2)

NachrLVA HE 1961, 58 (LT1-2)

Praxis 1961, 128 (LT1-2)

SozR § 1248 RVO (LT1-2), Nr 7

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