Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 06.04.2000)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. April 2000 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 29. September 2000 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seiner früheren Prozeßbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14. September 2000 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts vom 6. April 2000 eingelegt. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der bis einschließlich 14. Dezember 2000 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Dem steht nicht entgegen, daß die früheren Prozeßbevollmächtigten die Vertretung des Klägers am 12. Dezember 2000 niedergelegt haben und der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 – eingegangen beim BSG am 12. Dezember 2000 – die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Ziviliprozeßordnung (ZPO) beantragt sowie nach Ablehnung dieses Antrags durch Beschluß des Senats vom 18. Dezember 2000 – dem Kläger zugestellt am 20. Dezember 2000 – in einer „Gegenvorstellung” vom 5. Februar 2001 diesen Antrag sinngemäß wiederholt hat.

Der Senat hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger einen Notanwalt beizuordnen. Eine Beiordnung kommt gemäß § 78b ZPO nur in Betracht, wenn der Antragsteller substantiiert dargetan hat, er könne trotz entsprechender Anstrengungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden (BGH NJW-RR 1995, 1016; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 78b RdNr 2). Dieser Pflicht hat der Kläger bis zur Entscheidung des Senats am 18. Dezember 2000 eindeutig nicht genügt. Unzureichend ist aber auch die Vorlage der Schreiben verschiedener Rechtsanwälte aus der Zeit von März bis September 2000 mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001. Denn aus den vorgelegten Schreiben geht schon nicht hervor, ob der Kläger die Rechtsanwälte ersucht hat, ihn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG zu vertreten. Im übrigen ist zu beachten, daß inzwischen die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen und seit Bekanntgabe des Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 2000 mehr als ein Monat verstrichen ist. Hieraus folgt, daß dem Kläger selbst bei nachträglicher Beiordnung eines Anwalts keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist gewährt werden könnte, da eine Wiedereinsetzung die Verhinderung an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden voraussetzt (§ 67 Abs 1 SGG). Auf fehlendes Verschulden kann sich aber nur berufen, wer innerhalb der zu wahrenden Frist alles getan hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1, 3 und 4). Wenn der Kläger sich erst später als nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des eine Beiordnung ablehnenden Beschlusses dazu äußert, weshalb er einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt nicht habe finden können, so kann nicht mehr angenommen werden, er sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175213

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