In Fällen, in denen auf Vorabpauschalen keine inländische Kapitalertragsteuer erhoben wurde (z.B. bei ausländischer Depotverwahrung oder bei fehlender Inanspruchnahme im Wege des Steuerabzugs in den Fällen des § 44 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG durch die auszahlende Stelle oder das FA) ist die Vorabpauschale i.R.d. Einkommensteuererklärung anzugeben, damit die Besteuerung durch das FA umgesetzt werden kann (Deklarationspflicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 32d Abs. 3 EStG).

Beraterhinweis Für den VZ 2024 ist davon auszugehen, dass die Anlagen KAP und KAP-INV gesonderte Eintragungsmöglichkeiten für die Versteuerung von Vorabpauschalen – vergleichbar zu den Deklarationsmöglichkeiten zuletzt im VZ 2021 – vorsehen werden.

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