Die ertragsteuerliche Behandlung von Vorabpauschalen ist im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch bzgl. der Umsetzung im Steuerabzugsverfahren bei inländischer Depotverwahrung komplex. Es sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die im Wesentlichen darin begründet sind, dass der Vorabpauschale kein Geldfluss zugrunde liegt. Zudem ist die Vorabpauschale jährlich für jeden Investmentfonds in Abhängigkeit von Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkten gesondert zu ermitteln.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass auch auf Seiten der Kreditwirtschaft ein nicht unerheblicher Aufwand anfällt, um die Besteuerung von Vorabpauschalen sicherstellen zu können. Die Einziehungsmöglichkeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 8 ff. EStG ohne gesondertes Zustimmungserfordernis des Stpfl. ist für das Steuerabzugsverfahren zunächst als Vereinfachung gedacht. Im Übrigen zeigen die Erfahrungswerte, dass die steuerabzugspflichtigen Stellen auf Grundlage von Regelungen in den AGB vermehrt dazu übergegangen sind, das Steuerabzugsverfahren durch Veräußerung von Investmentanteilen sicherzustellen, soweit dies zur Begleichung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale notwendig ist.

Konnte der Steuerabzug durch die auszahlenden Stellen nicht erfolgen, hat die Verwaltung die Möglichkeit, ein Nachforderungsverfahren zu betreiben. Mittlerweile wurden die Regelungen in § 44 Abs. 1 Satz 10 EStG dahingehend modifiziert, dass die Zuständigkeit für das Nachforderungsverfahren beim Wohnsitz-FA des Gläubigers der Kapitalerträge liegt. Die Nachforderung soll ab 2025 i.d.R. auf Grundlage von § 32d Abs. 3 EStG im Veranlagungsverfahren erfolgen (gem. § 52 Abs. 44 Satz 5 EStG).

Zum Schluss bleibt festzuhalten, dass der Grundgedanke, durch das Vehikel der Vorabpauschalen das Steueraufkommen zu verstetigen und thesaurierende Investmentfonds nicht uneingeschränkt zu begünstigen, nachvollziehbar ist.

 

Service: Anemüller, Update: Entwicklungen beim Kapitalertragsteuerabzug und der Anmeldung, ErbStB 2022, 183; Anemüller, Private Kapitaleinkünfte in den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV für den VZ 2021, ErbStB 2022, 151; Anemüller, Private Kapitaleinkünfte in den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV für den VZ 2020, ErbStB 2022, 81 abrufbar unter steuerberater-center.de

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