(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. 2Der Verwender hat den Erzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift

"Unversteuerte Erzeugnisse"

versehen sind.

 

(2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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