Das BMF-Schreiben bestätigt die bereits im Entwurf aus dem Jahr 2021 vorgetragene Auffassung, dass es sich bei virtuellen Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinne handelt. Dabei erfolgt eine Orientierung an der allgemeinen Definition eines Wirtschaftsgutes (vgl. statt aller: Reddig in Kirchhof, EStG, § 5 Rz. 75):

  • Tatsächlicher Aufwand des Steuerpflichtigen zur Erlangung des Vorteil,
  • Nutzbarkeit grundsätzlich für mehrere Steuerperioden,
  • Einzelveräußerbarkeit bzw. Übertragbarkeit,
  • Möglichkeit zur selbständigen Bewertung.

Vor diesem Hintergrund geht das BMF-Schreiben von einem Wirtschaftsgut insb. aufgrund folgender Umstände ausdrücklich aus (Tz. 31):

  • Übertragbarkeit: Vermittlung der Möglichkeit, die dem eigenen öffentlichen Schlüssel zugewiesenen vermögenswerten Vorteile einem anderen öffentlichen Schlüssel zuzuweisen.
  • Bewertbarkeit: Möglichkeit zur selbständigen Bewertung anhand eines regelmäßig über Börsen, Handelsplattformen und sog. Listen ermittelbaren Marktpreises.

Beraterhinweis Die Finanzverwaltung hat in jedem Einzelfall anhand der im BMF-Schreiben dargestellten Kriterien eines Wirtschaftsgutes festzustellen, ob insoweit tatsächlich die geforderten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit darf keine automatische Gleichsetzung von digitaler Währung und Wirtschaftsgut erfolgen (vgl. FG Nürnberg v. 8.4.2020 – 3 V 1239/19, unter II.3. b), ErbStB 2020, 258 [Günther]).

Von der erstinstanzlichen Finanz-Rspr. wurde bereits der Wirtschaftsgutcharakter digitaler Währungen, insb. Bitcoin, bestätigt:

Beraterhinweis Die Wirtschaftsguteigenschaft digitaler Währungen wird auch in der Fachliteratur weitgehend bejaht (Nachweis dazu z.B. in FG Baden-Württemberg v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19, unter 1. a), ErbStB 2022, 104 [Knittel]). Die steuerliche Eigenschaft von Digitalwährungen als Wirtschaftsgut ist allerdings derzeit noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Insoweit bleiben die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten.

Bilanzsteuerrechtlich werden Kryptowährungen im Betriebsvermögensvergleich als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter behandelt, die entweder dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Zuordnung im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen bzw. bei einer Zuordnung im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt (vgl. Tz. 41). Im Einzelfall können Krytowährungen außerplanmäßig abgeschrieben und damit ein Kursverlust steuerlich geltend gemacht werden.

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