Wie sich aus der Einleitung des BMF-Schreibens v. 15.8.2023 ergibt, ist dieses Schreiben auf nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte berufliche/betriebliche Tätigkeiten anzuwenden. Dies leitet sich aus der Regelung des § 52 Abs. 6 S. 12 EStG her[23]. Für die Zeiträume davor beansprucht das BMF-Schreiben v. 6.10.2017[24] weiterhin Anwendung.

Zur Homeoffice-Pauschale des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG hat das BMF mit keiner offiziellen Verwaltungsanweisung Stellung bezogen. Es existiert lediglich ein Anschreiben des BMF zu diesbezüglichen Einzelfragen v. 9.7.2021[25].

[23] Seifert, StuB 2023, 74 (75): weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so gilt für den Teil des im Kalenderjahr 2023 liegenden Wirtschaftsjahres die gesetzliche Neuregelung.
[24] BMF v. 6.10.2017 – IV C 6 - S 2145/07/10002 :019 – DOK 2017/0224975, BStBl. I 2017, 1320 = EStB 2017, 434 (Günther).

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