In Rz. 8 des BMF-Schreibens v. 15.8.2023 wird nunmehr näher geregelt, inwieweit Renovierungsaufwendungen als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in Mittelpunkt-Fällen abziehbar sind. Wie bisher in Rz. 4 des BMF-Schreibens v. 6.10.2017[11] vertreten, können diesbezügliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Küche, Bad oder den Flur nicht (anteilig) geltend gemacht werden.
Keine Erfassung von Arbeitsmitteln und Telekommunikationsaufwendungen: Wie zuvor in Rz. 8 des BMF-Schreibens v. 6.10.2017[12] festgelegt, werden Arbeitsmittel von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht erfasst. Ergänzend führt das BMF-Schreiben v. 15.8.2023 in Rz. 11 aus, dass dies auch im Hinblick auf Telekommunikationsaufwendungen gilt, wobei auch die Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3f. EStG oder die Tagespauschale gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG (vgl. Ausführungen unter V.) solche Ausgaben nicht einschließt[13].
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