Diese Variante erfordert, dass dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung am entsprechenden Kalendertag ist indes – im Unterschied zu der Tatbestandsvariante des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 1 EStG – nicht erforderlich[20].

Dauerhaftigkeit: Das Kriterium der Dauerhaftigkeit interpretiert die Finanzverwaltung weder tages- noch wochenweise, sondern derart, dass generell kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insofern erscheint eine zeitliche Eingrenzung schwierig, jedoch gewährt die Finanzverwaltung insofern eine Erleichterung, dass wenn für mindestens einen Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, für diesen Zeitraum – also auf diesen Monat betrachtet – dann dieses Kriterium erfüllt ist.

Prognosebetrachtung: Ansonsten ist jedoch eine Prognose für die gesamte Dauer der jeweiligen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ändern sich die Rahmenbedingungen – etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel –, ist eine neue Prognose vorzunehmen. Dass dem Steuerpflichtigen nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz (z.B. Poolarbeitsplatz) zur Verfügung steht, sei nicht ausreichend (BMF v. 15.8.2023, Rz. 35).

Abstellen auf den Kalendermonat: Ein diesbezügliches Abstellen auf den Kalendermonat wurde auch in der Literatur als sachgerecht erachtet[21].

Kritik: M.E. hätte man aber auch auf den jeweiligen Kalendertag abstellen können, d.h. ob an diesem dauerhaft – also durchgehend – kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Letzteres wäre mit dem Wortlaut sowie dem Sinn der Regelung vereinbar, da es sich ja bei der "Tagespauschale" – wie der Name schon beinhaltet – um einen auf den jeweiligen Kalendertag abstellenden Abzugsbetrag handelt. Die von der Finanzverwaltung grundsätzlich abverlangte Prognose ist weitgehend lebensfremd: wurde doch – durch die Corona-Pandemie ausgelöst – der Abbau von Büroflächen angestoßen. Teilweise wurde aber auch wieder zur früheren Handhabung zurückgekehrt, so dass der Arbeitnehmer oft gar nicht sagen kann, wie es sich für ihn in der Zukunft verhalten wird. Auch ist nicht einzusehen, warum die Tagespauschale nicht greifen soll, wenn im Zuge der Kontingentierung von Büroflächen durch den Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen nachweisbar an gewissen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[22].

Beraterhinweis Das Kriterium, dass "dauerhaft" kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, wertet die Finanzverwaltung nicht tagesbezogen. Vielmehr ist eine Prognose für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit vorzunehmen. Der heranzuziehende zeitliche Beurteilungsraum beträgt mindestens einen Monat.

Darlegungslast: Den Steuerpflichtigen trifft die Darlegungslast, dass ihm dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BMF v. 15.8.2023, Rz. 37). Es bleibt abzuwarten, wie engherzig dies in der Praxis von Seiten der Finanzverwaltung gehandhabt werden wird.

[20] Seifert, StuB 2023, 74 (77).
[21] Müller, EStB 2023, 113 (117).
[22] Zur Problematik des Poolarbeitsplatzes in diesem Zusammenhang, s. Grotherr, NWB 2022, 3026 (3034 f.).

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