Was die Begrifflichkeit des "häuslichen Arbeitszimmers" anbelangt, so verfährt aber nunmehr die Verwaltung großzügiger bei Praxen von Freiberuflern (Ärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten etc.).

Offensichtliche Widmung für den Publikumsverkehr: So wird das Kriterium der offensichtlichen Widmung für den Publikumsverkehr, das die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG aushebelt, nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Patienten/Mandanten, um in die Praxis zu gelangen, einen dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnenden Flur passieren müssen (BMF-Schreiben v. 15.8.2023, Rz. 6 unter b) erstes Beispiel).

Durchqueren der privaten Wohnfläche: Dies hängt damit zusammen, dass der BFH zwischenzeitlich entschieden hatte, dass bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als ärztliche Notfallpraxis genutzt und entsprechend eingerichtet ist sowie nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen sei. Allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, begründe kein häusliches Arbeitszimmer[6]. Beachten Sie: Zuvor vertrat der BFH noch die Auffassung, dass es schädlich sei, wenn die private Wohnfläche durchquert werden müsse[7].

Beraterhinweis Freiberuflerpraxen werden regelmäßig nicht mehr den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG unterfallen.

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