Gesetzestext

 

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.[1]

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

Rn 1

Es entspricht der ausdrücklichen Absicht des Verordnungsgebers, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 1999 nur auf Verfahren nach der seit 1.1.1999 geltenden Insolvenzordnung anzuwenden.[2] Nach der Übergangsvorschrift des Art. 103 EGInsO sind auf Insolvenzanträge, die vor dem 1.1.1999 bei den Gerichten eingegangen sind, weiter die bisherigen gesetzlichen Regelungen in der Konkurs-, Vergleichs- bzw. Gesamtvollstreckungsordnung anwendbar.[3] Dies gilt ausdrücklich auch für die einem Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren regelmäßig vorgeschaltete Sequestration. Für diese Verfahren, die bis zu ihrem Abschluss teilweise noch jahrelang parallel zur bereits geltenden Insolvenzordnung durchgeführt werden, soll nicht nur das bisherige materielle Insolvenzrecht, sondern auch das bisherige Vergütungsrecht gelten. Es bleibt also insoweit die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates vom 25.5.1960 i. d. F. vom 11.6.1979[4] uneingeschränkt weiter anwendbar.

 

Rn 2

Mit Verordnung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004[5] hat der Verordnungsgeber aufgrund einer Aufforderung des BGH erhöhte Mindestvergütungen gestaffelt nach Gläubigerzahlen eingeführt. Allerdings ist dies nicht nur für masselose Kostenstundungsverfahren geschehen, sondern aufgrund der uneingeschränkten Formulierung in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 für alle Regel- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies führt zu einer unnötigen jahrelangen Zersplitterung des Vergütungsrechts für alle Insolvenzverfahren, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Stichtag eröffnet wurden. Darüber hinaus stellt die am 7.10.2004 in Kraft getretene Übergangsregelung eine echte Rückwirkung für Verfahren her, die in der Zeit vom 1.1. bis 6.10.2004 eröffnet wurden. Dies ist nicht weiter schlimm, soweit die Vorschriften der Änderungsverordnung Vergünstigungen bzw. Verbesserungen für die Verfahrensbeteiligten enthalten. Das dürfte bei den erhöhten Mindestvergütungen der Fall sein ebenso wie bei der Erhöhung der Stundensätze für Treuhänder und Gläubigerausschussmitglieder. Dagegen stellen die Neuregelungen in § 8 und § 11 InsVV Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Ganz wesentlich beeinträchtigt wird die bisherige Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3. In diesem Zusammenhang hat der Verordnungsgeber offensichtlich übersehen, dass eine echte Rückwirkung belastender Gesetze grundsätzlich unzulässig ist.[6] Dieses Rückwirkungsverbot gilt nicht nur für formelle Gesetze, sondern auch für Rechtsverordnungen.[7] Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung des BVerfG nur in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Grundsätzlich ist das Vertrauen des Rechtsanwenders auf die geltende Rechtslage für Sachverhalte in der Vergangenheit geschützt. Ein solcher rechtsstaatlicher Vertrauensschutz wird nur eingeschränkt, wenn der Betroffene z. B. mit der Rückwirkung des Gesetzes rechnen musste oder die Rechtslage unklar bzw. verworren war. Auch auf den Rechtsschein einer ungültigen Norm kann kein schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut werden. Der Vertrauensschutz muss des Weiteren zurücktreten, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls das Gebot der Rechtssicherheit überwiegen oder dem Betroffenen kein oder nur ein äußerst geringfügiger Nachteil entsteht.[8] Sämtliche zuvor beschriebenen Ausnahmetatbestände liegen bei den belastenden Regelungen der §§ 8, 11 nicht vor, so dass für diese Vorschriften wie bei den Vorschriften zur Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nur eine unechte Rückwirkung hätte angeordnet werden dürfen, d. h. eine Geltung der Neuregelungen für alle, also auch die bereits eröffneten laufenden Verfahren nur für die Zukunft. Dies hätte auch noch den zusätzlichen angenehmen Nebeneffekt einer Vermeidung unnötiger Rechtszersplitterung. Trotz der scheinbar eindeutigen Anordnung in der Übergang...

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