Rn 10

Für die Entstehung und Fälligkeit der Vergütungsansprüche der Ausschussmitglieder gelten die allgemeinen Grundsätze.[22] Demnach entsteht der Vergütungsanspruch mit Entfaltung der entsprechenden Tätigkeit des Ausschussmitglieds und wird mit ihrer Beendigung fällig.[23]

 

Rn 11

Die Ansprüche der Gläubigerausschussmitglieder unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, die nach § 199 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Sind die Ansprüche bereits durch das Insolvenzgericht festgesetzt worden, richtet sich die Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (30 Jahre).[24]

 

Rn 12

Nach den über § 73 Abs. 2 InsO anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des § 64 InsO setzt die Festsetzung von Vergütung und Auslagenerstattung einen entsprechenden Antrag des Gläubigerausschussmitglieds voraus. Zum notwendigen Antragsinhalt sowie weiteren Einzelheiten zur Vergütungsfestsetzung darf verwiesen werden auf die Kommentierung zu § 73 InsO.[25] Hervorzuheben bleibt, dass im Unterschied zu § 91 KO die Festsetzung der Vergütung und Auslagenerstattung zu Gunsten der Gläubigerausschussmitglieder keiner vorherigen Anhörung der Gläubigerversammlung mehr bedarf.[26]

 

Rn 13

Gegen die Festsetzungsentscheidung findet nach § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde nach den Grundsätzen der § 6, 7 InsO statt,[27] so dass unter den Voraussetzungen der §§ 7 InsO, 574 ff. ZPO auch eine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich ist. Beschwerdeberechtigt sind wegen der nur entsprechenden Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über § 73 Abs. 2 InsO das Antrag stellende Ausschussmitglied, der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, nicht aber der Verwalter.[28] Er wird durch die Vergütungsfestsetzung nicht beschwert und außerdem wegen der nur entsprechenden Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über die Verweisung in § 73 Abs. 2 InsO durch das Antrag stellende Gläubigerausschussmitglied ersetzt. Für alle Beschwerdeberechtigten gilt aber auch hier, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 EUR übersteigt, d.h. also in dieser Höhe entweder der Festsetzungsbeschluss gegenüber dem Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds abweicht oder Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurden; vgl. § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

[22] Vgl. Vorbemerkungen Rn. 48–50.
[23] Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, Vor § 17 Rn. 3, 4.
[24] Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, Vor § 17 Rn. 5.
[25] Dort Rn. 12 ff.
[26] Vgl. hierzu § 17 Fn. 1.
[27] Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 64 InsO Rn. 18 ff.
[28] Vgl. die Kommentierung zu § 73 InsO Rn. 17; a.A. Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, § 17 Rn. 17; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 18 Rn. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge