Rn 1

Über die reine Treuhändertätigkeit nach § 292 Abs. 1 InsO hinaus kann die Gläubigerversammlung im Schlusstermin des vorangegangenen Insolvenzverfahrens bei der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung den Treuhänder nach § 292 Abs. 2 InsO mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners betrauen. Es handelt sich dabei um die in § 295 InsO niedergelegten Verpflichtungen des Schuldners. Der Treuhänder hat also neben den in § 292 Abs. 1, 3 InsO beschriebenen Tätigkeiten zu überwachen, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder – im Falle der Beschäftigungslosigkeit – sich darum in zumutbarer Weise bemüht. Er hat darüber hinaus die Aufgabe, bei Neuerwerben des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO den Anteil zu realisieren, der den Gläubigern zusteht. Der Treuhänder muss außerdem regelmäßig mit dem Schuldner Kontakt halten, um einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle zu erkennen. Er muss sich auch regelmäßig die Konto- bzw. Geschäftsunterlagen des Schuldners vorlegen lassen, um die Angaben des Schuldners über seine Bezüge und seine Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Schließlich hat der Treuhänder zu überwachen, dass der Schuldner keinem Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar einen Sondervorteil verschafft, woraus sich im Einzelfall eine durchaus zeitintensive zusätzliche Tätigkeit des Treuhänders ergeben kann.

 

Rn 2

Die Aufgaben des Treuhänders wachsen noch, wenn der Schuldner einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgeht. In diesem Fall hat er die dem Schuldner nach § 295 Abs. 2 InsO auferlegten Zahlungspflichten angemessen zu bestimmen und deren Einhaltung laufend zu überwachen. Dies setzt zunächst eine betriebswirtschaftliche Analyse der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners, verbunden mit entsprechendem Zeitaufwand, voraus. Erst nach Ermittlung der Kostenstruktur der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners ist eine Festlegung der monatlichen Zahlungspflichten möglich. Die Höhe dieser Zahlungspflichten ist einem hypothetischen laufenden Einkommen des Schuldners aus einem entsprechenden Dienstverhältnis gegenüberzustellen, soweit überhaupt Vergleichsmöglichkeiten verfügbar sind.[1] In diesem Fall dürften die Grenzen des so genannten vergütungsrechtlichen Normalfalls der Überwachungstätigkeit des Treuhänders nach § 292 Abs. 2 InsO deutlich überschritten sein. Zur Regelaufgabe des Treuhänders gehört es aber, die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen die Schuldnerobliegenheiten feststellt (vgl. § 292 Abs. 2 Satz 2 InsO).

 

Rn 3

Für die mit dieser Tätigkeit verbundenen, im Einzelfall erheblichen Mehrbelastungen erhält der im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 291 Abs. 2 InsO bestellte Treuhänder neben der Vergütung nach § 14 eine zusätzliche Vergütung. Auch die Bemessung dieser Vergütung geht zurück auf die grundlegende materielle Vergütungsnorm des § 293 Abs. 1 InsO, so dass in diesem besonderen Aufgabenbereich ebenfalls auf den Zeitaufwand des Treuhänders und den Umfang seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung des Schuldners abzustellen ist. Dem trägt § 15 Rechnung, der nicht nur in Abs. 1 den Vergütungsanspruch dem Grunde nach normiert, sondern auch eine regelmäßige Vergütung des Treuhänders nach dessen Zeitaufwand vorsieht, wenngleich deren Höhe nach § 15 Abs. 1 Satz 2 a.F. anachronistisch anmutet. Damit nicht genug, begrenzt der Verordnungsgeber die mit der Überwachungstätigkeit verdiente Vergütung des Treuhänders grundsätzlich noch auf die Höhe der Treuhändervergütung nach § 14. Allerdings ist hier eine abweichende Regelung durch Beschluss der Gläubigerversammlung möglich. Wohl aus Berechenbarkeitsgründen soll die Höhe des Stundensatzes abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz der Bestimmung der endgültigen Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit schon zu Beginn der Überwachungstätigkeit mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Die in diesem Zusammenhang entstehenden Prognoseprobleme im Hinblick auf Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit liegen auf der Hand, vor allem wenn die in § 15 Abs. 2 Satz 1 normierte Obergrenze durch die Gläubigerversammlung nicht beseitigt wurde.

[1] Vgl. ergänzend hierzu die Kommentierung zu § 295 InsO Rn. 19 ff.

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