Gesetzestext

 

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

 
von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

Bisherige gesetzliche Regelung: Keine.

§ 14 Abs. 3 a.F.:

 

Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Systematisch korrekt enthält die Vergütungsverordnung für die Vergütung des im Rahmen der Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO tätigen Treuhänders einen eigenen Dritten Abschnitt. Dies begründet der Verordnungsgeber damit, dass weder das Institut der Restschuldbefreiung noch das Amt des in diesem Verfahrensabschnitt tätigen Treuhänders im geltenden Recht ein Gegenstück hat.[1] Die Tätigkeit des Treuhänders lässt sich auch nicht mit derjenigen der Verfahrensbeteiligten vergleichen, deren Vergütung im Ersten und Zweiten Abschnitt der InsVV geregelt ist und letztlich auf der materiellen Vergütungsnorm des § 63 InsO beruht. Folgerichtig greift daher § 293 InsO für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren die Verweisungstechnik des § 10 auch nicht auf, sondern enthält in Abs. 1 eine eigenständige materielle Vergütungsnorm. In § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO wird dem Grunde nach festgelegt, dass der Treuhänder Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit sowie auf Erstattung angemessener Auslagen hat.

 

Rn 2

Als Richtschnur für die Bestimmung der Vergütungshöhe stellt § 293 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Zeitaufwand des Treuhänders und den Umfang seiner Tätigkeit ab. Im Übrigen wird in § 293 Abs. 2 InsO lediglich auf die formellen Regelungen zur Festsetzung der Vergütung in § 64 InsO und auf die Ermächtigungsnorm zum Erlass der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in § 65 InsO verwiesen, so dass der so umrissene Vergütungsanspruch in einem gesonderten Abschnitt durch die §§ 1416 weiter konkretisiert werden konnte.[2]

 

Rn 3

§ 14 regelt zunächst die Vergütung des Treuhänders, der mit Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 Abs. 2 InsO nach Abschluss des vorangegangenen Insolvenzverfahrens im dortigen Schlusstermin ggf. unter Berücksichtigung des § 288 InsO zu bestimmen ist.

 

Rn 4

Die Rechtsstellung des Treuhänders ist in § 292 Abs. 1, 3 InsO geregelt.[3] Mit Bestimmung des Treuhänders nach § 291 Abs. 2 InsO und Annahme seines Amts gehen auf ihn die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO über. Den Treuhänder trifft aufgrund dieses Anspruchsübergangs eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem zur Zahlung der laufenden Bezüge Verpflichteten nach § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO. Des Weiteren hat der Treuhänder die durch die Abtretung erlangten Bezüge oder sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu vereinnahmen und zu verwalten sowie einmal jährlich die bei ihm eingegangenen Beträge an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Grundlage dieser Verteilung ist das Schlussverzeichnis über die anerkannten Forderungen aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Darüber hinaus trifft ihn nach Ablauf von 4 Jahren die Verpflichtung, aus den vereinnahmten Beträgen die in § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO genannten jeweiligen Bruchteile wieder an den Schuldner zurückzugewähren. Schließlich hat der Treuhänder nach § 292 Abs. 3 InsO bei Beendigung seines Amts aufgrund der § 299, 300 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode ist er dem Insolvenzgericht gegenüber berichtspflichtig, da über § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO die Vorschrift des § 58 InsO über die Aufsicht des Insolvenzgerichts für den Treuhänder entsprechend gilt.

 

Rn 5

Dieser Tätigkeitsumfang ist deutlich geringer als die Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren, einen Sachwalter im Rahmen der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung oder einen Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gestellt werden. Gleichwohl hat auch der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren in dem dargestellten Umfang gewisse Mindestpflichten unabhängig von Zahlungseingängen zu erfüllen und kann bei Nichterfüllung nach § 292 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 InsO auch aus seinem Amt entlassen werden. Zu diesen Mindestpflichten gehört nicht nur die Entgegennahme von Zahlungen und deren Verteilung nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern ggf. auch die gerichtliche Geltendmachung der nach Maßgabe der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO auf ihn übergegangenen Ansprüche.[4]

 

Rn 6

Im Hin...

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