Rn 30

Ebenso wie Zuschläge sind auf die Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 Abs. 1 auch Vergütungsabschläge nach § 3 Abs. 2 denkbar. Insbesondere kann ein solcher Abschlag entsprechend § 3 Abs. 2 Buchst. a gerechtfertigt sein, wenn vor Anordnung der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und ggf. eine während der anschließenden Eigenverwaltung geplante Unternehmenssanierung umfassend vorbereitet hat.[10]

 

Rn 31

Denkbar ist außerdem, dass die Verwertung des Vermögens durch den Schuldner bereits sehr weit fortgeschritten ist. In diesem Fall dürfte entsprechend § 3 Abs. 2 Buchst. b ein Abschlag von der Bruchteilsvergütung des Sachwalters nach § 12 Abs. 1 gerechtfertigt sein.

 

Rn 32

Auch der vorzeitig aus seinem Amt ausscheidende Sachwalter wird je nach der Wertigkeit der in der Kommentierung zu § 3 Abs. 2 Buchst. c dargestellten Verfahrensabschnitte (vgl. dort Rn. 30) mit entsprechenden Vergütungsabschlägen rechnen müssen. Bedeutsam kann der Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. c auch im Zusammenhang mit § 272 InsO werden, wenn die Eigenverwaltung auf Antrag eines Gläubigers vorzeitig beendet und nach § 272 Abs. 3 InsO der bisherige Sachwalter in dem nachfolgenden Regelinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird. In diesem Fall ist keine einheitliche Vergütung für das gesamte Insolvenzverfahren festzusetzen, sondern eine gesonderte, ggf. entsprechend geminderte Vergütung für den Sachwalter nach § 12 und getrennt davon die Vergütung des im Anschluss tätigen Insolvenzverwalters nach den allgemeinen Vorschriften.[11]

 

Rn 33

Das Abschlagskriterium des § 3 Abs. 2 Buchst. d ist auf den Sachwalter anwendbar mit der Modifikation, dass die vom Schuldner verwaltete Masse groß gewesen sein und nicht die Geschäftsführung, sondern die Überwachung des Schuldners geringe Anforderungen an den Sachwalter gestellt haben muss.

 

Rn 34

Auch für die Vergütung des Sachwalters gilt der hierzu allgemein entwickelte ungeschriebene Grundsatz, wonach ein Vergütungsabschlag immer dann gerechtfertigt ist, wenn der Sachwalter entweder durch Dritte oder durch Verfahrensumstände, die vom Normalfall abweichen, in seiner Tätigkeit erheblich entlastet wurde.

[10] So auch Eickmann, InsVV, § 12 Rn. 15.
[11] So auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, § 12 InsVV Rn. 5.

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