Rn 1

Dingliche Rechte Dritter an Gegenständen der Masse, die sich im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung befinden, werden von dem Insolvenzverfahren nicht berührt, Art. 5 Abs. 1.

 

Rn 2

Eine genaue Definition der erfassten dinglichen Rechte ist in der Verordnung nicht aufgeführt: In Art. 5 Abs. 2 findet sich aber eine beispielhafte[1] Aufzählung.

[1] Zu den dinglichen Rechten zählen die deutsche Hypothek, das Pfandrecht, das Forderungspfandrecht oder das Nutzungsrecht. Laut Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (71), ist keine eigenständige Definition vorhanden, weil eine solche Definition mit der Gefahr verbunden wäre, dass Rechtspositionen, die nach dem Recht des Belegenheitsstaates nicht als dingliche Rechte gelten, als solche angesehen und dingliche Rechte, die die darin enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht erfasst worden wären.

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