Rn 1
Dingliche Rechte Dritter an Gegenständen der Masse, die sich im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung befinden, werden von dem Insolvenzverfahren nicht berührt, Art. 5 Abs. 1.
Rn 2
Eine genaue Definition der erfassten dinglichen Rechte ist in der Verordnung nicht aufgeführt: In Art. 5 Abs. 2 findet sich aber eine beispielhafte[1] Aufzählung.
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