Rn 1

Durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage des Schuldners zwischen dem Insolvenzeröffnungsantrag und der Entscheidung über die Eröffnung zu Lasten der Gläubiger verändert. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann im Gegensatz zum Hauptinsolvenzverwalter nicht gemäß Art. 29 die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen.[1]

 

Rn 2

Art. 38 erlaubt jedoch im Vorfeld der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens einem vorläufigen Hauptinsolvenzverwalter, in dem Staat, in dem der Schuldner eine Niederlassung[2] hat, Sicherungsmaßnahmen zu beantragen.

 

Rn 3

Ein ausländischer vorläufiger Hauptinsolvenzverwalter kann beispielsweise hinsichtlich der in Deutschland belegenen Gegenstände der Insolvenzmasse die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO verlangen.

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (120); Balz, ZIP 1996, 948 (954 f.). Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter Maßnahmen der Massesicherung gewährt werden sollen, die seiner eigenen begrenzten und vorläufigen Stellung entsprechen. Es soll kein Sekundärinsolvenzverfahren initiiert werden, ehe das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
[2] Aus dem Wortlaut des Art. 38 ergibt sich nicht eindeutig das Erfordernis einer Niederlassung, vgl. FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 172.

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