Gesetzestext

 

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:

a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.

1. Art. 29 lit. a

 

Rn 1

Grundidee des Art. 29 lit. a ist es, dass der ausländische Hauptinsolvenzverwalter das Sekundärinsolvenzverfahren nutzen kann, um dingliche Sicherheiten in das Verfahren mit einzubeziehen oder um die Abwicklung von großen Verfahren einfacher zu gestalten.[1]

 

Rn 2

Der Hauptinsolvenzverwalter kann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Einem vorläufigen Insolvenzverwalter steht dieses Recht nicht zu.[2] Auch der Sekundärinsolvenzverwalter hat nicht das Recht, die Eröffnung eines weiteren Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen.[3]

 

Rn 3

Durch Art. 29 lit. a wird die Abhängigkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens vom Hauptinsolvenzverfahrens zum Ausdruck gebracht.

[1] FK-Wimmer Anhang Rn. 136.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (110, 120). Dies gilt für einen "starken" und für einen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter des deutschen Insolvenzrechts gleichermaßen. Art. 29 spricht nur einem Hauptinsolvenzverwalter das Recht der Beantragung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann jedoch gemäß Art. 38 Sicherungmaßnahmen beantragen. Der Hauptinsolvenzverwalter trifft nach seiner Bestellung die Entscheidung, ob er die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt oder nicht.
[3] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (110).

2. Art. 29 lit. b

 

Rn 4

Ferner haben gemäß Art. 29 lit. b die dort aufgeführten Personen/Stellen das Recht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen. Für einen derartigen Antrag ist es nicht erforderlich, dass ein besonderes Interesse[4] der Antragstellenden vorliegen muss. Aufgrund der Funktion des Sekundärinsolvenzverfahrens räumt die EuInsVO jedoch nicht allen Gläubigern ein Antragsrecht ein, sondern neben dem Hauptinsolvenzverwalter nur solchen, denen nach autonomem Recht ein ebensolches zusteht.[5]

[4] Zeitweilig war vor allem von Belgien verlangt worden, für Gläubigeranträge ein besonderes rechtliches Interesse zu verlangen; Balz, ZIP 1996, 948 (953).
[5] Lüke, ZZP 111 (1998), 275 (302).

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