Gesetzestext

 

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel. 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich ist.

 

Rn 1

Wird zunächst ein Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Zweigniederlassung eröffnet und erst anschließend das Insolvenzverfahren am Sitz der Hauptniederlassung, so sind gemäß Art. 36 die Art. 31 ff. in dem Umfang anzuwenden, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens "möglich" ist.

 

Rn 2

Deshalb finden nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens auf die anhängigen Partikularinsolvenzverfahren die Art. 31 ff. Anwendung.[1]

[1] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 163.

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