Rn 9

Es wird in der Literatur das Problem diskutiert, ob die Vorschriften zur Koordination von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 ff.) auch im Verhältnis zwischen mehreren isolierten Partikularverfahren entsprechend angewandt werden können.

 

Rn 10

Dafür hat man sich im Hinblick auf dieselbe Problemstellung im Erläuternden Bericht zum EuInsÜ ausgesprochen.[6] Mit Eidenmüller ist dies aber abzulehnen.[7] Zu Recht führt er aus, dass keine planwidrige Unvollständigkeit der EuInsVO vorliege. Die Art. 27 ff. wollen vor allem die Dominanz des Hauptinsolvenzverfahrens sicherstellen. Dies ist ein Ziel, das im Verhältnis von territorial beschränkten Insolvenzverfahren zueinander keine Rolle spielt.

[6] Virgos/Schmit, a.a.O.
[7] Eidenmüller, IPRax 2001, 2 (6).

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