Rn 1

Art. 17–24 betreffen die Anerkennung der Eröffnungsentscheidung. Art. 25 bestimmt ergänzend, dass auch die sonstigen zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ohne weiteres anerkannt werden. Hierunter fällt auch der Insolvenzplan gemäß der §§ 217 ff. InsO.[1]

 

Rn 2

Ohne weitere Förmlichkeiten werden auch Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren des Insolvenzgerichts (in Deutschland z.B. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters) anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Unterabsätze 2, 3).

 

Rn 3

Anerkannt werden ferner Entscheidungen anderer Gerichte als des Insolvenzgerichts, soweit diese unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und mit diesem in einem engen Zusammenhang stehen.

 

Rn 4

Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung nur dann verweigern, wenn dies mit dem Ordre Public des Staates nicht vereinbar ist (Art. 26). Außerdem sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 3 nicht verpflichtet, Entscheidungen anzuerkennen und gegebenenfalls zu vollstrecken, die eine Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses beinhalten. Jeder Mitgliedstaat ist frei zu entscheiden, wie er mit Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet verfährt.[2]

[1] Balz, ZIP 1996, 948 (952).
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (99).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge