Gesetzestext

 

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,

  • daß für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
  • daß in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

1. Zielsetzung

 

Rn 1

Die Regelung des Art. 13 dient dem Vertrauensschutz: Gläubiger und Dritter sollen sich darauf verlassen können, dass eine nach dem normalerweise anwendbaren Recht wirksame und unangreifbare Handlung nicht durch die Anfechtungsregeln einer fremden lex fori concursus beeinträchtigt wird.[1]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (81); Huber, ZZP 114 (2001), 133 (165).

2. Einredetatbestand des Art. 13

 

Rn 2

Art. 13 enthält eine Ausnahme zur Grundregel des Art. 4 Abs. 2 lit. m. Welche Handlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, bestimmt sich grundsätzlich nach der lex fori concursus. Der Insolvenzverwalter kann also für die Masse nachteilige Rechtsgeschäfte des Schuldners nach dem Recht des Eröffnungsstaates anfechten. Art. 13 schränkt die Anfechtbarkeit jedoch ein. Sie hat dann keine Auswirkungen, wenn die begünstigte Person nachweist, "dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem konkreten Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist".

 

Rn 3

Die begünstigte Person – der Anfechtungsgegner – muss den Nachweis führen. Es erfolgt also keine Berücksichtigung von Amts wegen, stattdessen handelt es sich um einen Einredetatbestand.[2]

 

Rn 4

Die Formulierung "in keiner Weise" verdeutlicht, dass sich Art. 13 nicht allein auf insolvenzrechtliche Angriffsmöglichkeiten beschränkt, sondern auch die Vorschriften über Willensmängel, Sittenwidrigkeit usw. zu beachten sind.[3] Im Ergebnis setzt sich damit das anfechtungsfeindlichste Recht durch.[4] Aus der Formulierung "in diesem Fall" ergibt sich, dass die fragliche Handlung im konkreten Fall nicht angreifbar sein darf.[5]

 

Rn 5

 

Beispiel[6]

Wenn der Sicherungsnehmer an einem in Deutschland befindlichen Gegenstand den Wirkungen der spanischen "retroacción" entgehen möchte, muss er den doppelten Beweis führen: Zum einen muss er belegen, dass für die Einräumung des Sicherungsrechts deutsches Recht als lex rei sitae maßgeblich ist und zum anderen muss er dokumentieren, dass im deutschen Recht weder eine Insolvenzanfechtung möglich noch das Geschäft aus anderen Gründen materiell angreifbar ist.

[2] Habscheid, ZZP 114 (2001), 167 (176).
[3] Balz, ZIP 1996, 948 (951); Huber, ZZP 114 (2001), 133 (165 f.).
[4] Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (557).
[5] Huber, ZZP 114 (2001), 133 (166).
[6] Beispiel nach Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (557).

3. Aufsatzliteratur

 

Rn 6

Habscheid, Konkurstatut und Wirkungsstatut bei der internationalen und der künftigen innereuropäischen Insolvenzanfechtung, ZZP 114 (2001), 167

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