Rn 9

Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung umfasst alle Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, Art. 1 Abs. 1.

 

Rn 10

Begriffe wie "Gesamtverfahren", "Insolvenz" oder "Vermögensbeschlag" sind auslegungsbedürftig. Um die Anwendung der Verordnung zu erleichtern, sind die erfassten Insolvenz- und Liquidationsverfahren gemäß Art. 2 lit. a Satz 2, lit. c deshalb in Listen (Anhang A und B) abschließend aufgeführt. Es findet keine Kontrolle im anerkennenden Staat statt, ob das jeweilige ausländische Insolvenzverfahren der Definition des Art. 1 Abs. 1 genügt.[6]

 

Rn 11

Nicht unter die Verordnung fallen zum Beispiel

  • als reines vorinsolvenzliches Vergleichsverfahren das französische "règlement amiable"[7] oder
  • das englische "receivership"[8].
[6] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 71; Eidenmüller, IPRax 2001, 2 (4).
[7] Balz, ZIP 1996, 948; Lüke, ZZP 111 (1998) 275 (284); Huber, ZZP 114 (2001), 133 (135). Hierbei handelt es sich um ein französisches Schlichtungsverfahren, vgl. dazu: Damann, ZIP 1996, 300 (301).
[8] Balz, ZEuP 1996, 326 f. Dies ergibt sich daraus, dass der "receiver" in erster Linie nur die Interessen des Gläubigers der "floating charge" wahrnimmt und so kein Gesamtverfahren stattfindet.

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