Rn 4
Die EuInsVO regelt nur die Fälle grenzüberschreitender Insolvenzen.[1] Auf reine Binnensachverhalte der jeweiligen Mitgliedstaaten findet sie keine Anwendung.
Rn 5
Die Verordnung erfasst außerdem allein grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarktes – mit Ausnahme Dänemarks.[2] Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners soll sich in der Gemeinschaft befinden (Erwägungsgrund 14 der Verordnung).
Rn 6
Ist ein solcher Schwerpunkt in einem Drittstaat lokalisiert, greift die EuInsVO nicht ein.[3] Wenn der Schuldner eine Niederlassung außerhalb des Binnenmarktes betreibt, der Schwerpunkt aber in einem Mitgliedstaat liegt, bleibt sie für Hauptinsolvenzverfahren anwendbar.[4]
Rn 7
Bezüglich der international-insolvenzrechtlichen Fragen im Verhältnis zu Drittstaaten muss sich das internationale Insolvenzrecht des jeweiligen Mitgliedstaates seinen Weg bahnen. Die Optionen sind die von England favorisierte zusätzliche Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes,[5] der Abschluss bi- und multilateraler Abkommen oder aber die Gleichbehandlung des Rests der Welt mit den Mitgliedstaaten. Letzteres würde bedeuten, dass man das jeweilige internationale Insolvenzrecht der EuInsVO angleicht.
Rn 8
Das deutsche BJM arbeitet zur Zeit an einer Reform des internationalen Insolvenzrechts.
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