Rn 4

Die EuInsVO regelt nur die Fälle grenzüberschreitender Insolvenzen.[1] Auf reine Binnensachverhalte der jeweiligen Mitgliedstaaten findet sie keine Anwendung.

 

Rn 5

Die Verordnung erfasst außerdem allein grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarktes – mit Ausnahme Dänemarks.[2] Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners soll sich in der Gemeinschaft befinden (Erwägungsgrund 14 der Verordnung).

 

Rn 6

Ist ein solcher Schwerpunkt in einem Drittstaat lokalisiert, greift die EuInsVO nicht ein.[3] Wenn der Schuldner eine Niederlassung außerhalb des Binnenmarktes betreibt, der Schwerpunkt aber in einem Mitgliedstaat liegt, bleibt sie für Hauptinsolvenzverfahren anwendbar.[4]

 

Rn 7

Bezüglich der international-insolvenzrechtlichen Fragen im Verhältnis zu Drittstaaten muss sich das internationale Insolvenzrecht des jeweiligen Mitgliedstaates seinen Weg bahnen. Die Optionen sind die von England favorisierte zusätzliche Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes,[5] der Abschluss bi- und multilateraler Abkommen oder aber die Gleichbehandlung des Rests der Welt mit den Mitgliedstaaten. Letzteres würde bedeuten, dass man das jeweilige internationale Insolvenzrecht der EuInsVO angleicht.

 

Rn 8

Das deutsche BJM arbeitet zur Zeit an einer Reform des internationalen Insolvenzrechts.

[1] Huber, ZZP 114 (2001), 133 (136).
[2] Besonderheiten bestehen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich, zu Irland und zu Dänemark, vgl. Art. 69 EGV. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der EuInsVO, nicht aber Dänemark (32. und 33. Erwägungsgrund). Dänemark wird möglicherweise ein bilaterales Abkommen mit der EG auf der Grundlage der Verordnung schließen.
[3] Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (538); Huber, ZZP 114 (2001), 133 (137).
[4] Leible/Staudinger, a.a.O.
[5] Zum UNCITRAL-Modellgesetz vgl. Wimmer, ZIP 1997, 2220.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge