Rn 8
Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht (Recht des Registerstaates) und nicht nach der lex fori concursus, Art. 102 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGInsO.
Rn 9
Das Insolvenzgericht hat gemäß Art. 102 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGInsO eine dem deutschen Recht unbekannte ausländische Eintragung durch eine entsprechende inländische zu substituieren.[7] Lediglich bei Feststellung fehlender Substituierbarkeit, kann von einem Ersuchen an die registerführende Stelle abgesehen werden.[8]
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