Rn 8

Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht (Recht des Registerstaates) und nicht nach der lex fori concursus, Art. 102 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGInsO.

 

Rn 9

Das Insolvenzgericht hat gemäß Art. 102 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGInsO eine dem deutschen Recht unbekannte ausländische Eintragung durch eine entsprechende inländische zu substituieren.[7] Lediglich bei Feststellung fehlender Substituierbarkeit, kann von einem Ersuchen an die registerführende Stelle abgesehen werden.[8]

[7] Zu diesem Problemkreis vgl. Hanisch, ZIP 1992, 1125 (1127); Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 6 EGInsO Rn. 5.
[8] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 16.

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