Rn 1

Die §§ 9799, 101, 102 enthalten strenge, sanktionierte Verfahrenspflichten des Schuldners, die zur Verwirklichung der Gläubigerrechte und zur effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind.[1] Sie ergänzen und erweitern die bisherigen konkursrechtlichen Regelungen zu den Pflichten des Schuldners im Verfahren teilweise erheblich, nehmen aber andererseits auch notwendige Flexibilisierungen vor. So wurde beispielsweise die starre Regelung zur Residenzpflicht des Schuldners nach § 101 Abs. 1 KO mit der Neufassung in § 97 Abs. 3 den im Hinblick auf eine größere Mobilität geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Ebenso enthält § 101 nunmehr eine ausdrückliche klarstellende Regelung zu Umfang und Adressaten der Schuldnerpflichten bei der Insolvenz einer nicht natürlichen Person. Insgesamt sind die Vorschriften sehr ausführlich geraten und entsprechen eher dem Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung als die bisherigen rudimentären Vorschriften der KO. Sie sind aus diesem Grund auch im Wesentlichen aus sich heraus verständlich, nachdem die zuvor noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung über mehrere Vorschriften verteilten Regelungen im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gestrafft und unter systematischen Gesichtspunkten neu geordnet wurden.

§ 97 ist entsprechend anwendbar über die in § 20, § 22 Abs. 3, § 261 Abs. 1 Satz 3, § 274 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisungen. Für die Auskunftspflicht organschaftlicher Vertreter von Schuldnern, die keine natürlichen Personen sind, gilt § 101 Abs. 1. Weiterhin kommt § 97 über die in § 270 Abs. 1 Satz 2 enthaltene allgemeine Verweisung auch für die Eigenverwaltung im Verhältnis zum Sachwalter zur Anwendung. In diesem Zusammenhang sind aber ergänzend die Vorschriften der §§ 275, 277 über das Zusammenwirken zwischen Schuldner und Sachwalter heranzuziehen.

Ergänzt werden die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners durch die Regelungen in § 151 Abs. 1 Satz 2 für die Aufstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände sowie § 153 Abs. 2 zur besonderen Vollständigkeitsversicherung des Schuldners hinsichtlich der vom Verwalter aufgestellten Vermögensübersicht.

Die Erfüllung der dem Schuldner nach § 97 auferlegten Pflichten kann mit den in § 98 geregelten Möglichkeiten erzwungen werden.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 279.

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