Rn 17

Soweit an Personen zugestellt werden müsste, deren Aufenthalt unbekannt ist, findet eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt, eine öffentliche Zustellung ist nicht erforderlich.

Der Aufenthaltsort einer Person ist dann unbekannt, wenn diesen niemand kennt oder wenn der Aufenthaltsort zwar einer Person bekannt ist, diese insoweit jedoch keine Auskünfte erteilt.

 

Rn 18

Eine Ausnahme gilt insoweit für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 3 sind § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn es um die Zustellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes geht. Soweit Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter (Zustellungsbevollmächtigten) benannt haben, wird an diesen zugestellt.[18]

 

Rn 19

Soweit neben der Zustellung die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die Bewirkungsfiktion des § 9 Abs. 3, wonach die Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 1 den Nachweis der Zustellung der bekannt gemachten Entscheidung an alle Beteiligten darstellt.

 

Rn 20

Dementsprechend sind an die Erfordernisse einer Ermittlung des Aufenthaltsorts einer Person, an welche eine Zustellung zu bewirken ist, für das Insolvenzverfahren jedenfalls dann keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, wenn die Entscheidung auch öffentlich bekannt gemacht wird.

 

Rn 21

Auch wenn man für Zustellungen im Amtsbetrieb hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten eine Amtsermittlung für erforderlich erachtet, genügt die Einholung einer Auskunft bei der Meldebehörde des letzten bekannten Aufenthaltsorts.[19]

Dazu sind aktuelle Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamtes und des Zustellungspostamtes einzuholen.[20] Ist nur ein Postfach des Empfängers bekannt, so kann trotzdem der Aufenthalt unbekannt sein. Dagegen ist das Insolvenzgericht im Restschuldbefreiungsverfahren (jedenfalls in der Wohlverhaltensperiode) nicht verpflichtet, etwaige Nachforschungen über den Wohnsitz des Schuldners anzustellen, da dem Schuldner die Obliegenheit zur Auskunftserteilung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 zukommt.[21] Verstößt der Schuldner gegen diese Pflicht, so gilt der Wohnsitz als unbekannt und es bleibt bei der Vorgehensweise und Wirkung des § 9.[22]

 

Rn 22

Kein Fall der Zustellung an eine Person unbekannten Aufenthalts ist eine ggf. vorzunehmende Zustellung an eine im Handelsregister bereits gelöschte juristische Person; hier ist ggf. ein Nachtragsliquidator oder ein Verfahrenspfleger zu bestellen, an den dann zugestellt werden kann.[23]

Sofern eine juristische Person nach einer Amtsniederlegung oder im Fall einer Abberufung des Vertretungsorgans über keinen gesetzlichen Vertreter verfügt, liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor.[24] Aufgrund des MoMiG können Zustellungen in derartigen Konstellationen der Führungslosigkeit einer GmbH, AG oder Genossenschaft für am 01.11.2008 noch nicht eröffnete Verfahren an einen Gesellschafter (GmbH) bzw. an ein Aufsichtsratsmitglied (AG und Genossenschaft) erfolgen. Ist das Verfahren unter dem 01.11.2008 bereits eröffnet, so kann an den bestellten Notgeschäftsführer (§ 29 BGB) oder Verfahrenspfleger (§ 57 ZPO) die Zustellung erfolgen.

[18] Uhlenbruck-Pape § 8 Rn. 5; HambKomm-Rüther, § 8 Rn. 12.
[19] Vgl. zur Verpflichtung des antragstellenden Gläubigers umfassend vorzutragen: Uhlenbruck-Pape, § 8 Rn. 5.
[23] HambKomm-Rüther, § 8 Rn. 13.
[24] AG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2008 – 67c IN 478/08, ZInsO 2008, 1331.

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