Rn 8

Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 69 Satz 2 steht auch der Gläubigerversammlung die Möglichkeit zur Verfügung, den Geldverkehr und -bestand des Verwalters einer Überprüfung zu unterziehen. Eine solche Befugnis ist jedoch nur gegeben, wenn im Verfahren kein Gläubigerausschuss bestellt wurde. Ansonsten verbleibt es bei den Prüfungspflichten der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses nach § 69 Satz 2. Ist dagegen ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so gelten die in der Kommentierung zu § 69 dargestellten Grundsätze für die Gläubigerversammlung entsprechend. Zweckmäßigerweise wird in einem solchen Fall die Gläubigerversammlung eine Person ihres Vertrauens durch Beschluss zur Vornahme der Prüfungshandlungen bestimmen. Dabei kann es sich sowohl um einen am Verfahren beteiligten Gläubiger als auch um einen unbeteiligten Dritten handeln, dem der Verwalter dann Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren hat. Im Unterschied zu den Gläubigerausschussmitgliedern ist jedoch die Gläubigerversammlung zur Vornahme solcher Überprüfungen nicht verpflichtet, wie aus der gesetzlichen Formulierung "… kann …" zum Ausdruck kommt. Eine Entscheidung darüber liegt im freien und unüberprüfbaren Ermessen der Gläubigerversammlung, so dass ebenso wie bei den Auskunfts- und Berichtspflichten eine völlige Befreiung des Verwalters möglich ist.

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