Rn 2

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den in der Gläubigerversammlung zusammengefassten Gläubigern die für die Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte notwendige Information über den Verfahrensfortgang auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Berichts- und Rechnungslegungstermine zu verschaffen. Dieser Informationsanspruch, dem komplementär dazu eine Auskunfts- und Berichtspflicht des Verwalters entspricht, besteht unabhängig von den daneben beim Verwalter bestehenden handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten (vgl. § 155) und den Berichts-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Schuldner (z.B. §§ 158, 161), dem Insolvenzgericht (§ 58) oder den am Verfahren beteiligten Sozialversicherungsträgern. Im Sinne einer auch für den Verwalter sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten organisatorisch zumutbaren Verfahrensabwicklung sollten aber diese Berichts- und Rechnungslegungspflichten mit den berechtigten Informationsansprüchen der Gläubigergesamtheit koordiniert werden, um eine letztlich für die Verfahrensabwicklung und die damit eng verknüpften Gläubigerinteressen schädliche Mehrfachbelastung des Verwalters zu vermeiden. Dies trifft insbesondere für den Fall zu, in dem ein Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren bestellt ist. Dieser hat nach § 69 den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und ihn zu überwachen, so dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflichten der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder eine laufende und umfassende Information über einzelne Verfahrensvorgänge ohnehin unabdingbar ist. In diesem Fall ist eine zusätzliche regelmäßige Berichterstattung des Verwalters gegenüber der Gläubigerversammlung entbehrlich.[2] Gleichwohl wird dadurch formal das in der Vorschrift geregelte Informationsrecht der Gläubigerversammlung nicht eingeschränkt, d.h., sie kann unabhängig davon Art, Zeitpunkt und Umfang einer regelmäßigen Berichterstattung durch den Verwalter beschließen.

 

Rn 3

Zu beachten ist jedoch dabei, dass die Informationsberechtigung nur der Gläubigerversammlung als solcher zusteht. Dies bedeutet, dass bei einem entsprechenden Beschluss zur regelmäßigen Berichterstattung durch den Verwalter gleichzeitig auch zu den jeweiligen Berichtszeitpunkten Gläubigerversammlungen nach den §§ 74, 75 ordnungsgemäß einberufen werden müssen. Das Informationsrecht bzw. dessen Ausübung steht nicht der Gläubigergesamtheit, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur der Gläubigerversammlung zu, so dass der Informationsanspruch auch nur in den nach den §§ 74, 75 ordnungsgemäß einberufenen Zusammenkünften durchgesetzt werden kann. Es unterliegt aber auch hier der Gläubigerautonomie, den Verwalter im Beschlusswege zu verpflichten, regelmäßig sämtliche am Verfahren beteiligte Gläubiger durch Rundschreiben über den Verfahrensfortgang zu unterrichten. Insbesondere bei Großverfahren kann damit für den Verwalter ein erheblicher organisatorischer und technischer Aufwand verbunden sein, auf den die Gläubigerversammlung vor der Beschlussfassung hingewiesen werden sollte, insbesondere auf die hieraus entstehenden und dem Verwalter als Auslagen zu ersetzenden Kosten.

Dagegen besteht auch nach der gesetzlichen Neuregelung nach wie vor kein Auskunfts- und Berichtsanspruch des einzelnen Gläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter.[3]

 

Rn 4

Umgekehrt folgt aus dem bloßen Informationsrecht des Verfahrensorgans Gläubigerversammlung eine Anwesenheitspflicht des Verwalters zu den jeweiligen Terminen, um die Informationsansprüche der dort repräsentierten Gläubiger zu befriedigen. Zwar ist in § 74 Abs. 1 Satz 2 nur eine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung geregelt, jedoch wird man nicht zuletzt mit Rücksicht auf die vorliegende Vorschrift darüber hinaus eine Pflicht zur Teilnahme, zumindest aber einer sachkundigen Vertretung des Insolvenzverwalters annehmen müssen. Eine solche Vertretung des Verwalters in Gläubigerversammlungen im Falle seiner Verhinderung kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Vertreter mit den einzelnen Verfahrensvorgängen vertraut und demzufolge in der Lage ist, die Auskunfts- und Berichtspflichten des Verwalters vollumfänglich in der Gläubigerversammlung zu erfüllen. Dies hat der Verwalter sicherzustellen. Er mag dabei aber immer den Vertrauensverlust bei den in der Versammlung anwesenden Gläubigern bedenken, wenn er nicht wirklich sachkundig vertreten wird. Er wird deshalb gut beraten sein, sämtliche Gläubigerversammlungstermine höchstpersönlich wahrzunehmen und im Falle seiner Verhinderung rechtzeitig eine Verlegung bei Gericht zu veranlassen oder zumindest auf eine Vertagung bei vorheriger Unterrichtung der Gläubiger hinzuwirken.

 

Rn 5

Die Gläubigerversammlung kann beliebig Einzelauskünfte zu einzelnen Verfahrensschwerpunkten und/oder einen umfassenden Sachstandsbericht des Verwalters über seine bisherige Geschäftsführung bzw. Einzelheiten der Verfahrensabwicklung verlangen. Des Weiteren kann sie festl...

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