Rn 1

Die Regelung zur Unterrichtung der Gläubigerversammlung ergänzt das Instrumentarium der Gläubiger zur Informationsgewinnung. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 69, ist aber zumindest hinsichtlich Satz 1 auch bei Bestehen eines Gläubigerausschusses anwendbar. Sie soll mit Rücksicht auf die wichtige Rolle des Verfahrensorgans Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren dessen Mitwirkungsrechte und Einwirkungsmöglichkeiten sichern.[1] Weiter gewährt die Regelung einen allgemeinen Informationsanspruch über die daneben noch spezialgesetzlich geregelten Informationsmöglichkeiten hinaus (Verzeichnisse und Vermögensübersicht gemäß §§ 151153, Berichtstermin § 156 und Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Verfahrensbeendigung § 66). Art und Umfang der Auskunftserteilung bzw. Berichterstattung des Verwalters können auf der vorliegenden gesetzlichen Grundlage auch Gegenstand eines Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 76) sein. Angesichts der ohnehin bestehenden und schon bisher in der Praxis auch erfüllten Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht sowie der vorgenannten vielfältigen sonstigen Informationsmöglichkeiten der Gläubiger wird diese vorliegend geregelte allgemeine Auskunfts- und Berichtsberechtigung keine allzu große Bedeutung erlangen, da sie ohnehin nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Gläubigerversammlung wahrgenommen werden kann. Es dürfte sich also sehr schnell als unzweckmäßig herausstellen, ausschließlich zum Zwecke der Berichterstattung durch den Verwalter etwa quartalsweise oder gar monatlich jeweils eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Im Sinne einer vor allem für die beteiligten Gläubiger vorteilhaften effektiven Verfahrensabwicklung sollten vielmehr die Berichtspflichten des Verwalters in den erforderlichen Abständen gegenüber dem Gericht durch Beschluss der Gläubigerversammlung für den weiteren Verfahrensablauf festgelegt werden; erforderlichenfalls kann ein solcher Beschluss jederzeit in einer späteren Gläubigerversammlung wieder aufgehoben oder abgeändert werden.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 259.

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