Rn 8

Wird ein Gläubigerversammlungsbeschluss antragsgemäß aufgehoben, so ist dies nach den Grundsätzen des § 9 öffentlich bekannt zu machen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch dann, wenn die Entscheidung noch in der Gläubigerversammlung verkündet wird. Dies leuchtet auch ein unter dem Gesichtspunkt, dass gegen den Aufhebungsbeschluss allen absonderungsberechtigten und nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht, auch wenn sie in der Gläubigerversammlung selbst nicht anwesend waren. Gegenüber abwesenden Gläubigern bewirkt allein die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 die Zustellung der Aufhebungsentscheidung, welche wiederum die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 2 in Gang setzt. Um Schwierigkeiten bei der Fristberechnung zu vermeiden, empfiehlt es sich darüber hinaus, die Entscheidung zumindest den in der Gläubigerversammlung anwesenden oder den bekannten Verfahrensbeteiligten zuzustellen; vgl. § 8, wonach auch der Verwalter mit der Zustellung beauftragt werden kann.

 

Rn 9

Wegen des mit dem Aufhebungsbeschluss verbundenen Eingriffs in Gläubigerrechte steht dagegen jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde nach § 6 i.V.m. § 577 ZPO zu. Nicht beschwerdeberechtigt ist demnach der Insolvenzverwalter, da die Gläubiger ihre Selbstverwaltungsrechte selbst im Beschwerdeweg wahrnehmen können. Ebenso wenig beschwerdeberechtigt sind der Schuldner, Massegläubiger, Gläubigerausschuss bzw. einzelne Mitglieder sowie nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 39.

Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Beschlussaufhebung steht gemäß Abs. 2 Satz 3 nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Neben den zuvor genannten Beschwerdeberechtigten hat in diesem Fall auch der Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht.

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