Rn 1

Abs. 1 der gesetzlichen Neuregelung übernimmt in vollem Umfang die bisher nach § 94 Abs. 1 KO und § 15 Abs. 4 Satz 1 GesO geltende Rechtslage. Parallel dazu wurde auch in § 18 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen i.d.F. des Art. 53 EGInsO ebenfalls die Leitungsbefugnis des Insolvenzgerichts für die nach diesem Gesetz vorgesehene besondere Gläubigerversammlung geregelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners von Schuldverschreibungen gemäß § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes unverzüglich vom Insolvenzgericht einzuberufen ist.[1] Dagegen enthält die Vorschrift in Abs. 2 gegenüber den Regelungen in KO und GesO für das Zustandekommen eines Beschlusses der Gläubigerversammlung eine wesentliche Vereinfachung, da nicht mehr – auch nicht in Ausnahmefällen – auf eine Kopfmehrheit abgestellt wird. Dagegen war noch in § 87 Abs. 2 RegE eine § 15 Abs. 4 Satz 2 GesO entsprechende Regelung vorgesehen. Im Sinne einer Erleichterung und Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens in der Gläubigerversammlung wurde jedoch im Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Rechtsausschusses die Voraussetzung einer Beschlussfassung auf das bloße Erfordernis einer Summenmehrheit reduziert.[2] Dabei soll der nach den ursprünglichen Intentionen des Regierungsentwurfs beabsichtigte Schutz der Kleingläubiger durch die Repräsentationsvorschrift des § 67 Abs. 2 für den Gläubigerausschuss und die Möglichkeit des Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 ausreichend gewährleistet werden.[3] Entsprechend der auch bei den übrigen Vorschriften berücksichtigten stärkeren Einbindung der absonderungsberechtigten Gläubiger in das neu geregelte Insolvenzverfahren ist nunmehr auch diese Gläubigergruppe regelmäßig in vollem Umfang, d.h. mit den ihnen zustehenden Forderungen, in der Gläubigerversammlung stimmberechtigt, soweit nicht die in Abs. 2 2. Halbsatz geregelte Ausnahme eingreift.

[1] Vgl. hierzu auch § 74 Rn. 5.
[2] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 253.
[3] a.a.O.

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