Rn 9

Dieser auf Veranlassung des Rechtsausschusses im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens[8] in die Vorschrift eingefügte Abschnitt stärkt die Gläubigerautonomie im Verfahren insofern, als es danach auch einzelnen Gläubigern möglich ist, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu erreichen, soweit den durch sie repräsentierten Ansprüchen ein gewisses wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Voraussetzung ist auch hier der Antrag eines oder mehrerer Insolvenzgläubiger an das Insolvenzgericht. Eine Mindestanzahl von Antragstellern muss nicht erreicht werden, d.h., auch ein Gläubiger kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allein die Einberufung einer Gläubigerversammlung erreichen. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um einen absonderungsberechtigten Gläubiger oder einen Insolvenzgläubiger handelt. Zur Bestimmung des zugunsten des Antragstellers zugrunde zu legenden Anspruchsvolumens darf auf die Ausführungen oben unter Rn. 5 ff. verwiesen werden, welche schon nach dem Gesetzeswortlaut in vollem Umfang auf diesen Abschnitt zu übertragen sind. Gleiches gilt für die Bestimmung der zu diesem Antragsvolumen ins Verhältnis zu setzenden Gesamtschuldenmasse. Beträgt nach diesen Berechnungsvorgängen der Anspruchswert des Antragstellers 40 % oder mehr der für die Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtbelastungen des Schuldners, so ist auch diesem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung stattzugeben. Insgesamt ist schon wegen der gesetzlichen Verweisung in Nr. 4 auf Abs. 1 Nr. 3 die Berechnungsart identisch mit den Berechnungsvorgängen bei fünf Antragstellern.[9]

[8] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 251 f.
[9] Fehlerhaft insoweit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6, Rn. 51, die darauf abstellen, dass die Antragsteller lediglich 2/5 der Forderungen der Gläubigergruppe erreichen müssen, der sie angehören. Dies würde bedeuten, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger mit Absonderungsrechten in Höhe von 50 % der gesamten im Verfahren zu berücksichtigenden Absonderungsrechte die Möglichkeit hätte, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen, obwohl seine Forderung bzw. sein Absonderungsrecht lediglich 500 TDM beträgt und am Verfahren insgesamt nicht nachrangige Insolvenzgläubiger mit einem Gesamtvolumen von 35 000 000 DM beteiligt sind.

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