Rn 5

Nach der Regelung dieses Unterabschnitts des Abs. 1 ist ein den oben dargestellten allgemeinen Anforderungen entsprechender Antrag von mindestens fünf Antragstellern erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob fünf Einzelanträge, ein Gesamtantrag der Antragsteller oder verschiedene gemischte Anträge bei Gericht eingehen. Problematisch kann der Fall werden, in dem einzelne Anträge eines oder mehrerer Antragsteller eingehen, in denen weitere Anträge angekündigt werden, um das gesetzlich vorgeschriebene Quorum zu erhalten. Aus § 74 Abs. 2 kann auf den gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, dass unmittelbar nach Antragseingang eine schnelle Entscheidung über die Einberufung der Gläubigerversammlung gefällt werden soll, so dass das Gericht nicht verpflichtet ist, bei Antragsvorlage durch weniger als fünf Gläubiger unter Umständen wochenlang zuzuwarten, bis weitere Anträge eingehen. Im Zweifel wird den Antragstellern – soweit nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 4 erfüllt sind – unter Setzung einer kurzen Frist aufzugeben sein, für den Eingang der erforderlichen Anträge zu sorgen, andernfalls die vorliegenden Anträge abzulehnen sind.

Bei den Antragstellern muss es sich um Absonderungsgläubiger (§§ 4951) und/oder um nicht nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 38) handeln. Es sind alle Kombinationsformen denkbar und ausreichend. Um in die weitere Prüfung der nach Nr. 3 zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen einzutreten, muss sich die notwendige Gläubigerstellung zunächst aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben.

 

Rn 6

Danach muss das Volumen der Absonderungsrechte und/oder Forderungen der Antragsteller bestimmt werden. Als Quellen stehen hierzu dem Insolvenzgericht je nach Verfahrensstadium das Gläubigerverzeichnis gemäß § 152, die im Verfahren bereits vorgenommenen Forderungsanmeldungen, die Forderungstabelle oder die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zur Verfügung. Letztere ist ebenfalls zulässig, weil § 75 im Gegensatz zur Feststellung des Stimmrechts nach § 77 Abs. 1 keine Forderungsanmeldung voraussetzt.[6] Da nach § 174 die Forderungsanmeldungen beim Verwalter eingehen und dort auch die Forderungstabelle geführt wird, muss also das Insolvenzgericht möglichst kurzfristig mit dem Verwalter Kontakt aufnehmen.

Nach Auswertung dieser Quellen hat das Insolvenzgericht sodann bei einem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger als Antragsteller dessen Forderung zu schätzen. Es genügt also eine Bewertung auf nachvollziehbarer Grundlage unter Berücksichtigung und Darstellung der dabei verbliebenen Zweifel. Die Dokumentation dieser Bewertung ist schon wegen der Beschwerdemöglichkeit nach § 75 Abs. 3 unverzichtbar.

 

Rn 7

Während diese Bewertung im Wege der Schätzung bei Insolvenzgläubigern meist wenig Schwierigkeiten bereitet, kann die Bewertung des dem Antrag zugrunde liegenden Anspruchsvolumens eines Absonderungsberechtigten schon problematischer sein. Stellt man nur auf das reine Absonderungsrecht ab, muss das Gericht den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung des der Absonderung unterliegenden Gegenstands schätzen. Hier wird es ohne zusätzliche Information des Verwalters kaum auskommen. Ein Anknüpfungspunkt kann weiter das vom vorläufigen Insolvenzverwalter erstattete Gutachten und die darin hoffentlich enthaltene Bewertung des Absonderungsrechts sein. Allzu große Anforderungen an den Umfang der gerichtlich durchzuführenden Ermittlungen dürfen jedoch allein schon wegen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeithorizonts nicht gestellt werden[7], da im Ergebnis auch nur eine nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen ist.

Ein solches Abstellen auf den bloßen Wert des reinen Absonderungsrechts dürfte indes nur zulässig sein, soweit der Schuldner dem absonderungsberechtigten Gläubiger nicht gleichzeitig wegen der dem Absonderungsrecht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Forderung persönlich haftet. In diesem Fall muss zur Herbeiführung einer einheitlichen Bewertung des Verfahrensrechts des jeweils Beteiligten schon wegen § 76 Abs. 2 auf die Höhe der schuldrechtlichen Forderung des Absonderungsgläubigers abgestellt werden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 52 ist der Absonderungsgläubiger in diesem Fall auch mit seiner Forderung Insolvenzgläubiger, wobei es für die vorliegenden Zwecke auf die in § 52 Satz 2 enthaltene Einschränkung nicht ankommt. Diese Betrachtung lässt sich auch mit dem Wortlaut der vorliegenden Vorschrift vereinbaren, da dort zwar ausdrücklich von der Bewertung der "Absonderungsrechte" gesprochen wird, aber gleichzeitig auch von "Forderungen", ohne dass eine ausschließliche Zuordnung auf die in der Vorschrift jeweils erwähnte Gläubigergruppe vorgenommen wird. Es ist daher bei absonderungsberechtigten Gläubigern vor der endgültigen Bewertung des mit ihrem Antrag verbundenen Anspruchsvolumens zunächst immer zu prüfen, ob ihnen der Schuldner persönlich haftet. In diesem Fall tritt anstelle des Absonderungsrechts der Wert der schuldrechtlichen bzw. persönlichen Forderung gegen den Schuldne...

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