(1) 1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Bisherige gesetzliche Regelungen

§ 91 KO; § 45 Abs. 2 VerglO; § 21 Abs. 1 GesO; § 13 Vergütungsverordnung für Konkursverwalter etc., Entschädigung der Mitglieder von Gläubigerausschuß und Gläubigerbeirat

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