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Die Regelung zur Einsetzung des Gläubigerausschusses entspricht im Wesentlichen den vergleichbaren früheren Vorschriften der KO. Allerdings unterscheidet die InsO mittlerweile drei Arten von Gläubigerausschüssen. Zum einen muss oder kann das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. einen Gläubigerausschuss nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a einsetzen, soweit die Voraussetzungen des §§ 22a vorliegen. Zum anderen kann das Gericht mit Verfahrenseröffnung ebenfalls einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 67 ernennen. Schließlich kann die Gläubigerversammlung nach § 68 jederzeit einen Gläubigerausschuss wählen. Der Gläubigerausschuss ist also während des gesamten Verfahrens das zentrale Organ der Gläubigerselbstverwaltung. Durch ihn soll der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens sichergestellt werden.[1] Die Stellung des Gläubigerausschusses wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einzelnen Bereichen gestärkt, um den Mitwirkungsrechten der Gläubiger in diesem Exekutivorgan im Insolvenzverfahren besser zur Geltung zu verhelfen. Hierzu wurde auf Initiative des Rechtsausschusses der Ermessensspielraum des Gerichts bei der Entscheidung über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ausdrücklich erweitert, nachdem zunächst Abs. 1 des Entwurfs noch als Sollvorschrift ausgestaltet war. Außerdem wurde erstmals zunächst für den vorläufigen Gläubigerausschuss nach Verfahrenseröffnung, aber vor der ersten Gläubigerversammlung eine gesetzgeberische Richtlinie für die Zusammensetzung des Ausschusses in Abs. 2 aufgestellt. Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[2] wurde mit Wirkung ab 01.03.2012 diese Vorgabe hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitnehmer erweitert und auch auf die Zusammensetzung des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a erstreckt. Zudem wurde mit der Regelung in Abs. 3 der zu bestellende Personenkreis unter Einbeziehung des vorläufigen Ausschusses ausdrücklich geregelt.[3] Diese Regelung gilt jedoch nicht für den (vor-)vorläufigen Gläubigerausschuss des Eröffnungsverfahrens. Diesem können nur Gläubiger angehören. Allerdings lässt § 21 Abs. 2 Nr. 1a zu, dass auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 242.
[2] BGBl. I 2011, S. 2582.
[3] Anders noch § 87 Abs. 1 KO, wonach dem vorläufigen Gläubigerausschuss lediglich Gläubiger oder deren Vertreter angehören durften.

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