Rn 7

Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Buchführung i. S. d. § 155 hat der Verwalter eine separate Insolvenzbuchhaltung einzurichten. Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung,[13] dass der professionelle Verwalter zur effizienten Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige elektronische Datenverarbeitung verwendet, mit der alle relevanten Vorgänge im Insolvenzverfahren, vor allem aber Zahlungsvorgänge abgebildet werden können. In der aktuellen Insolvenzpraxis sind mehrere geeignete Programme im Angebot. Diese Programme verfügen über eine integrierte Insolvenzbuchhaltung, mit der die im Verfahren jeweils entstehenden Aus- und Einzahlungen zeitnah[14] erfasst und im Rahmen der Verbuchung auch bereits verfahrensspezifischen Bereichen zugeordnet werden können. Idealerweise arbeiten diese Programme mit einem benutzerdefinierbaren Kontenrahmen, so dass den jeweiligen Besonderheiten des Verfahrens (z. B. viele Grundstücke, Beteiligungen oder komplexes Anlagevermögen) Rechnung getragen werden kann. Eine bloße Erfassung der Zahlungsvorgänge in offenen Listen oder Journalen dürfte nicht mehr zeitgemäß sein. Es mag allenfalls bei Kleinverfahren noch angehen, dass einzelne wenige Zahlungsvorgänge auf diese Weise erfasst und dokumentiert werden, es ist aber auch in diesen Fällen wenigstens eine Zuordnung der Ausgaben und Einnahmen zu den jeweiligen Vermögensbereichen bzw. unterschiedlichen Masseverbindlichkeiten vorzunehmen.[15]

Auch wenn verschiedentlich Versuche unternommen worden sind, interne und externe Rechnungslegung durch sogenannte integrierte Insolvenz- und Finanzbuchhaltungsprogramme zusammen zu führen, hat sich doch gezeigt, dass die einzelnen Anforderungen an eine korrekte Insolvenzbuchführung sich derart von einer ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung unterscheiden, dass sich eine Trennung dieser beiden Buchhaltungssysteme empfiehlt.[16] Diese Trennung dient auch eher dem Ziel einer optimalen Schlussrechnung, die Verfahrensbeteiligten bzw. Adressaten dieser Schlussrechnung transparent und vor allem nachvollziehbar über die Verfahrensabwicklung durch den Verwalter zu unterrichten. Oft fehlt es bei Gerichten und Gläubigern auch an den notwendigen Grundkenntnissen einer kaufmännischen Finanzbuchhaltung, so dass eine Ableitung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus einer solchen Finanzbuchhaltung für einen Laien nur schwer nachvollziehbar sein und auf der anderen Seite einen erheblichen Erläuterungsaufwand durch den Verwalter hervorrufen dürfte. Eine solche Trennung kann aber insbesondere in Fällen der Betriebsfortführung nicht immer eingehalten werden. Zwar ist der Verwalter auch unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten, Einnahmen und Ausgaben der Betriebsfortführung separat zu erfassen, um das wirtschaftliche Ergebnis zu ermitteln, jedoch kann dies vor allem bei einer unübersehbaren Vielzahl von Einzelvorgängen in größeren Unternehmen meist besser aus der ohnehin in diesen Fällen fortzuführenden Finanzbuchhaltung ermittelt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in dieser Finanzbuchhaltung bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen Vorgänge erfasst werden (wie z. B. Forderungen, Rückstellungen etc.) die noch gar nicht zu einer Ein- bzw. Auszahlung geführt haben. Gegenstand einer insolvenzrechtlichen Einnahmen-Überschussrechnung dürfen dagegen nur solche Vorgänge sein, die tatsächlich zu einer Geldbewegung auf dem Insolvenzsonderkonto des Verwalters geführt haben. Die Rechnungslegung des Verwalters über Einnahmen und Ausgaben ist zu ergänzen um Originalbelege, die nach der Art ihrer Ablage unzweideutig und damit nachvollziehbar dem einzelnen Zahlungsvorgang in der Rechnungslegung zugeordnet sein müssen. Dies geschieht am Besten durch eine fortlaufende Nummerierung in chronologische Reihenfolge, in der auch die Zahlungsvorgänge entstanden sind. Vorzulegen sind ausschließlich Primärbelege, d. h. nicht nur die Kontoauszüge für das Sonderkonto des Verwalters, sondern die den dortigen Zahlungsvorgängen zugrunde liegenden Originalbelege (Rechnungen, Verträge, Quittungen etc.). Daneben empfiehlt es sich, sämtliche im Rahmen der Insolvenzbuchhaltung angesprochenen Konten auszudrucken und die betreffenden Kontenblätter der Rechnungslegung ebenfalls beizufügen, um dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten die Prüfung zu ermöglichen, ob und auf welche Weise der Verwalter alle Verfahrensbereiche ordnungsgemäß abgewickelt hat.

[13] Vgl. hierzu das Arbeitspapier des VID, ZIP 2011, 197 ff., dort II., 4. und III., 10.
[14] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 28; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen sowie III., 10. der vorstehend zitierten Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung.
[15] Vgl. hierzu Muster § 66-2 unter Arbeitshilfen (CD-ROM).
[16] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 29; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 14 lassen dagegen eine Ableitung der Einnahmen-Überschussrechnung aus der Finanzbuchhaltung genügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge