Rn 27

Um den beteiligten Gläubiger eine Vorbereitung auf die Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung zu ermöglichen, ist eine Auslegung der Schlussrechnung mit sämtlichen Belegen und Prüfungsvermerken des Insolvenzgerichts und Gläubigerausschusses vorgesehen. In dem Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war noch eine Auslegung ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts vorgesehen. Diese Einschränkung wurde auf Veranlassung des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren gestrichen aufgrund der zutreffenden Erwägung, dass dies bei Großinsolvenzen zu erheblichen praktischen Problemen im Geschäftsablauf des Gerichts führen könne. Nach der aktuellen Gesetzesfassung hätte also das Gericht die Möglichkeit, die Schlussrechnung an einem nahezu beliebigen Ort seiner Wahl unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auszulegen.[43] Dies gilt trotz der engen Regelung in § 188 Satz 2 auch für das Schlussverzeichnis.[44] Wegen des erhöhten Kontroll- und Kostenaufwands wird eine externe Auslegung aber nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine Auslegung der Schlussrechnung auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt. Da die Bekanntmachung nach § 188 nunmehr durch das Gericht im Internet erfolgt kann die Auslegung regelmäßig zusammen mit der Erteilung der Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 Abs. 2 verfügt werden.

 

Rn 28

Mit dieser Zustimmung kann dann das Insolvenzgericht nach § 197 Abs. 1 gleichzeitig den Termin für die Gläubigerversammlung zur Abnahme der Schlussrechnung zu bestimmen. Nach § 197 Abs. 2 soll zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin selbst eine Frist von mindestens einem Monat, höchstens aber zwei Monaten liegen. Gleichzeitig soll der Mindestzeitraum zwischen Auslegung der Schlussrechnung nebst Anlagen und dem Termin zur Gläubigerversammlung eine Woche betragen. Es empfiehlt sich also, die Auslegung unmittelbar nach öffentlicher Bekanntmachung vorzunehmen, um diese Fristanforderungen in jedem Fall zu erfüllen. Die Schlussrechnung wird zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt, wozu sämtliche Verfahrensbeteiligte gehören, d. h. also auch Massegläubiger und Absonderungsberechtigte.[45] Erfolgt die Auslegung an einem anderen Ort als auf der Geschäftsstelle, so hat das Insolvenzgericht selbstverständlich bei einer Einsichtnahme durch die Beteiligten die ordnungsgemäße Behandlung der Belege und deren Vollständigkeit durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

[43] Vgl. BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 242 sowie Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 67; Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 49.
[44] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 67; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 28 a. E.
[45] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 48.

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