Rn 15

Der Beschluss ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen. Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so ist der Beschluss außerdem den Mitgliedern dieses Ausschusses gesondert zuzustellen. Dabei richten sich die Zustellungen nach § 8 und können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so entfällt nach § 8 Abs. 2 auch eine Zustellung des Festsetzungsbeschlusses, soweit kein zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigter Vertreter verfügbar ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 8 Abs. 3 das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter auch mit Vornahme dieser Zustellungen beauftragen kann.

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