Rn 9

Die Initiative zur Entlassung des Verwalters kann nunmehr für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens vom Gericht ausgehen. Weiter ist festgelegt, dass auch der Verwalter antragsberechtigt ist. Freilich wird auch der Eigenantrag des Verwalters auf seine Entlassung nur Erfolg haben können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Reine Amtsmüdigkeit oder mangelndes weiteres Interesse des Verwalters berechtigen das Gericht nicht zur Entlassung dieses Verwalters, es sei denn, diese persönliche Haltung spiegelt sich in den Verfahrensvorgängen wider und führt dadurch zum Vorliegen anderer wichtiger Gründe.[20] Daraus ergibt sich weiterhin, dass – wie schon nach bisherigem Recht – der Verwalter sein Amt nicht ohne Mitwirkung des Gerichts einseitig niederlegen oder kündigen kann. Antragsberechtigt sind wie schon bisher der Gläubigerausschuss, soweit ein solcher im Verfahren bestellt ist, oder unabhängig davon die Gläubigerversammlung. Dagegen besteht kein Antragsrecht des Schuldners oder einzelner Gläubiger. Solche Anträge sind in jedem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Gleichwohl kann aber das Gericht entsprechende Anträge und vor allem den dazu mitgeteilten Sachverhalt als Anregung auffassen, pflichtgemäß von Amts wegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Einleitung entsprechender Ermittlungen zu überprüfen. Dabei wird das Gericht aber stets zu berücksichtigen haben, dass mit der Anregung oft nur der Schutz von Einzelinteressen begehrt und von den Beteiligten nach einer Möglichkeit gesucht wird, gerade einen engagierten und damit zwangsläufig unbequemen bzw. konfliktbereiten Verwalter loszuwerden. In diesen Fällen sind die Beteiligten auf den Klageweg zu verweisen, da im Insolvenzverfahren Einzelinteressen hinter der Vertretung der Gesamtinteressen durch die Organe der Selbstverwaltung zurückzustehen haben.[21]

[20] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 232.
[21] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 57; HK-Eickmann, § 59 Rn. 7.

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