Rn 1

Eine weitere Ausprägung des in § 58 niedergelegten gerichtlichen Aufsichtsrechts über den Insolvenzverwalter findet sich in der vorliegenden Vorschrift, welche die Entlassung des Insolvenzverwalters regelt. Neben dem in § 58 Abs. 2 geregelten Zwangsgeld stellt auch die Entlassung aus dem Amt ein Ordnungsmittel dar und dient nicht zur Disziplinierung eines unbequemen Verwalters. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 2 KO ist nunmehr die Entlassung des Verwalters während des gesamten Verfahrens von Amts wegen durch das Gericht möglich, wie dies bereits bisher in § 41 Abs. 2 Satz 2 VerglO und in der GesO geregelt war. Damit hat der Gesetzgeber die in der bisherigen Verfahrenspraxis vereinzelt erkannten Missstände abgestellt, wonach ein Konkursverwalter auch bei schweren Pflichtverletzungen oder offensichtlicher Amtsunfähigkeit nach der auf seine Bestellung folgenden ersten Gläubigerversammlung nicht sofort abberufen werden konnte, sondern insbesondere bei Verfahren ohne Gläubigerausschuss bis zur Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung im Amt zu verbleiben hatte. Anerkannt war nach bisherigem Recht lediglich eine Befugnis des Gerichts zur vorläufigen Amtsenthebung des Verwalters, soweit Gefahr im Verzug zu erkennen war.[1] Das Gericht ist nach der Neuregelung nun nicht mehr gezwungen, die verfahrenswidrige Begünstigung eines Mehrheitsgläubigers durch den Verwalter zu dulden. In diesen Fällen konnte nach bisherigem Konkursrecht regelmäßig die für einen Beschluss zur Entlassung des Verwalters erforderliche Stimmenmehrheit in der Gläubigerversammlung nicht erreicht werden.[2]

Neu aufgenommen in die Vorschrift des § 59 wurde ein eigenes Antragsrecht des Verwalters auf seine Amtsentlassung, wodurch gleichzeitig mittelbar entsprechend der bisherigen ungeschriebenen Rechtslage[3] klargestellt wurde, dass eine einseitige Amtsniederlegung oder Kündigung durch den Verwalter mit Rücksicht auf die Bedeutung seines Amtes und des gerichtlichen Bestellungsaktes ausscheidet.[4] Schließlich wurde die schon nach bisherigem Recht ungeschriebene Voraussetzung eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Verwalters ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen, wie dies schon in der Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 GesO vorgesehen war. Ausdrücklich geregelt wurde weiterhin in § 59 Abs. 2, welchen Beteiligten gegen einen gerichtlichen Beschluss im Zusammenhang mit der Entlassung des Verwalters eine Beschwerdebefugnis zusteht.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 84 Rn. 2 a.E.
[2] Vgl. hierzu die Motive des Gesetzgebers in BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 231 f.
[3] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 84 Rn. 4.
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 231 f.

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