Rn 16

Das Gericht kann seine Entscheidungen stets ohne vorgängige Verhandlung treffen, auch soweit das Gesetz eine Anhörung von Verfahrensbeteiligten vorschreibt, bedingt dies nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

In diesen Fällen genügt es vielmehr, dass den Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern; das kann auch schriftlich geschehen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.[27] Die Regelung entspricht § 764 Abs. 3 ZPO für das Vollstreckungsgericht im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren.

Da die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können, werden sie als Beschlüsse erlassen (§ 4 InsO, § 329 ZPO).[28]

 

Rn 17

Soweit fakultativ auf der Grundlage einer entsprechenden Ermessensentscheidung des Gerichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, ist die daraufhin ergehende Entscheidung zu verkünden (§ 4 InsO, § 329 Abs. 1 ZPO).

Ist eine mündliche Verhandlung durch das Insolvenzgericht anberaumt, kann ein Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung nicht auf § 227 Abs. 3 Satz 1 gestützt werden; da das Insolvenzverfahren ein Eilverfahren ist, wird auf übliche Ferienzeiten keine Rücksicht genommen.

 

Rn 18

Wegen des Amtsermittlungsprinzips ist das Gericht weder an Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch an Anträge der Beteiligten im Rahmen einer solchen Verhandlung gebunden.

 

Rn 19

Ebenso wenig wie in den bisherigen insolvenzrechtlichen Gesetzen findet sich in der Insolvenzordnung eine Bestimmung zur Notwendigkeit der Begründung der Entscheidungen des Insolvenzgerichts. Eine Begründungspflicht für die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist stets dann zu bejahen, wenn die Entscheidung durch sofortige Beschwerde angegriffen werden kann oder wenn der Antrag eines Verfahrensbeteiligten abgelehnt wird.

 

Rn 20

Fehlt eine Begründung der insolvenzgerichtlichen Entscheidung, stellt dies keine Gesetzesverletzung i.S.d. § 551 Nr. 7 ZPO dar.

 

Rn 21

Fehlt die Begründung einer anfechtbaren Entscheidung des Insolvenzgerichts, kann die Begründung jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, zumal das Insolvenzgericht die Möglichkeit der Abhilfe hat (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[29]

 

Rn 22

Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist zu begründen.

[27] Vgl. dazu FK-Wimmer, § 5 Rn. 57 u. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge