Rn 10

Entscheidungen des Insolvenzgerichts gemäß § 4b sind weder für den Schuldner noch von der Staatskasse mit der sofortigen Beschwerde angreifbar; in Betracht kommt indes eine Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG.

Andere Verfahrensbeteiligte als die in § 4d ausdrücklich genannten haben kein Beschwerderecht gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts. Dies gilt insbesondere für einen Rechtsanwalt, dessen Beiordnung das Insolvenzgericht abgelehnt oder aufgehoben hat.[14] Gläubiger haben kein Beschwerderecht, da ihnen bei masselosen Verfahren ohnehin keine Quote zukommt und sie in Bezug auf die Höhe der gewährten Mindestvergütung des Verwalters nicht beschwert sind.[15]

[14] MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 4d Rn. 8.

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