Rn 10
Entscheidungen des Insolvenzgerichts gemäß § 4b sind weder für den Schuldner noch von der Staatskasse mit der sofortigen Beschwerde angreifbar; in Betracht kommt indes eine Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG.
Andere Verfahrensbeteiligte als die in § 4d ausdrücklich genannten haben kein Beschwerderecht gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts. Dies gilt insbesondere für einen Rechtsanwalt, dessen Beiordnung das Insolvenzgericht abgelehnt oder aufgehoben hat.[14] Gläubiger haben kein Beschwerderecht, da ihnen bei masselosen Verfahren ohnehin keine Quote zukommt und sie in Bezug auf die Höhe der gewährten Mindestvergütung des Verwalters nicht beschwert sind.[15]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen