Rn 1

Für den mittellosen Schuldner führt der Weg in die angestrebte Restschuldbefreiung nur über die Kostenstundung. Ihre Gewährung ist Prämisse für den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners, sodass die Ablehnung oder Aufhebung einen massiven Eingriff in dessen Rechte darstellt.[1] Eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung soll mithin verhindert werden.[2] Aufgrund der Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts gemäß § 6 Abs. 1 sieht § 4d gegen diverse Entscheidungen des Insolvenzgerichtes über einen Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung ausdrücklich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. Als beschwerdeberechtigt gelten insoweit nur der Schuldner (Abs. 1) und unter bestimmten Voraussetzungen die Staatskasse (Abs. 2). Dritte sind nicht beschwerdebefugt, da diese von Entscheidungen zur Stundung, sei es die Gewährung, Ablehnung oder Aufhebung, nicht beschwert sind.[3]

Die Entscheidung über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wird häufig ausschlaggebend dafür sein, ob der Schuldner eine Verfahrenseröffnung und damit letztlich den Zugang zum anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erreicht.

 

Rn 2

Werden die Verfahrenskosten nicht gestundet, wird regelmäßig die Abweisung des Eröffnungsantrags gemäß § 26 erfolgen, wobei gegen den Abweisungsbeschluss ebenfalls die sofortige Beschwerde gegeben ist, § 34.

Wegen der "existentiellen Bedeutung"[4] der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten[5] soll dem Schuldner eine besondere Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung über den Stundungsantrag gewährt werden.[6]

Die Beschwerde setzt eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts voraus. Eine konkludente Entscheidung, die also im Rahmen einer anderen Entscheidung inzidenter mitgefällt wurde, reicht hierzu nicht aus.[7] Eine solche "versteckte" Entscheidung ist für den Schuldner nicht erkennbar und ließe das Rechtsmittel praktisch leerlaufen.[8] Eine Beschwerde gegen die nichtgewährte Stundungsverlängerung sieht die Norm ausweislich des Wortlauts nicht vor, ist jedoch zu befürworten.[9]

[1] BT-Drs. 14/5680, S. 13, 24.
[2] LG Hagen, Beschl. v. 13.02.2014, NZI 2014, 574.
[3] LG Göttingen, Beschl. v. 12.03.2004, 10 T 139/03, ZInsO 2004, 496; vgl. dazu auch Busch, InsbürO 2006, 73; A/G/R-Ahrens, § 4d Rn. 4.
[5] BegrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 24.
[6] Ausdrücklich zustimmend MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 4d Rn. 2.
[9] So auch MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 4d Rn. 3; HambKomm-Dawe, § 4d Rn. 3; vgl. dazu die Entscheidung des LG Hagen, Beschl. v. 13.02.2014, NZI 2014, 574.

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